Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 10 Mitteilungen über Pflichtverletzungen und andere Informationen
Literatur: Meng, Das Vierte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes, StB 1989 S. 217; Mittelsteiner, Viertes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes, DStR 1989 S. 403; Weyand, Anhörungs- und Mitteilungspflichten der Finanzbehörde bei berufswidrigem Verhalten steuerlicher Berater, INF 1990 S. 241; Halaczinsky, Fünftes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes, INF 1991 S. 17; Mittelsteiner, Fünftes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes, DStR 1991 S. 328; Weyand, Mitteilungen der Finanzbehörden über Pflichtverletzungen von Berufsangehörigen gem. § 10 StBerG, INF 2003 S. 598; Mutschler, Mitteilungs- und Auskunftspflichten der Steuerberaterkammern, DStR 2009 S. 1665; Kunde, Mitteilungen über Pflichtverletzungen und andere Informationen nach § 10 StBerG, NWB 9/2012 S. 752.
I. Allgemeines
1Die Vorschrift ist seit Erlass des StBerG durch verschiedene Änderungsgesetze stark verändert worden. Zunächst war die Informationserteilung der Finanzverwaltung auf Pflichtverletzungen beschränkt, die bei der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen begangen wurden. Für außerhalb der Berufsausübung liegende Verfehlungen (vgl. § 57 Abs. 2) u. auch bei Verfehlungen in eigenen Steuerangelegenheiten bestand keine Mitteilungspflicht.
2Das 4. StBÄndG 1989 erweiterte den Anwendungsbereich der ...