Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 9a Erfolgshonorar
Literatur: Goez, Bleibt das Verbot von Erfolgshonoraren für StB bestehen?, INF 2006 S. 359; Kilian, Das künftige Erfolgshonorar für Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer – Detailprobleme der bevorstehenden Neufassungen, BB 2007 S. 1905; Wolf, Steuerberatung und Erfolgshonorar – zur zulässigen Vereinbarung im Ausnahmefall, DStR 2008 S. 1257; Berners, Das neue Erfolgshonorar, NWB 2008 S. 3511; Kanzler, Das erfolgsabhängige Honorar als gewöhnungsbedürftige Vergütung, NWB 2009 S. 3362; Lotz, Das Erfolgshonorar des Steuerberaters, StB 2010 S. 361; Zimmermann, Vereinbarung von Erfolgshonoraren – Ein strafrechtliches Risiko?, NWB 2015 S. 284; Goez, Vergütungsvereinbarungen in Textform, NWB 2016 S. 2968; ders. StB-Handbuch 2019, Teil 2 „D. Honorar”.
I. Allgemeines
1Im Jahr 2008 wurde § 9 a. F. mit dem Verbot der Vereinbarung einer Erfolgsbeteiligung abgeändert (zur früheren Gesetzeslage vgl. Kuhls, StBerG, 2. Aufl. 2004, Rz. 2 zu § 9). Das Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars wurde durch das 3. StBÄndG 1975 als § 9 a. F. in das StBerG übernommen u. noch 1994 durch das 6. StBÄndG erweitert in Bezug auf die Vereinbarung von Erfolgshonoraren u. das Verbot der entgeltlichen Mandatsvermi...