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Grenzen der handelsrechtlichen Zuschreibungspflicht
I. Sachverhalt
Die X GmbH ist alleinige Gesellschafterin der Y GmbH und der Z GmbH. Im Geschäftsjahr 00 hat die Y GmbH ihren einzigen Geschäftsbereich aufgegeben und verfügt neben der Stammeinlage von 25 GE über keine weitere Substanz. Die X GmbH hat infolgedessen in ihrem Jahresabschluss zum die Beteiligung an der Y GmbH (ursprüngliche Anschaffungskosten und bisheriger Buchwert von 500 GE) gem. § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB bis auf die (im Weiteren zu vernachlässigende) Stammeinlage außerplanmäßig abgeschrieben. Im Geschäftsjahr 01 wird die Z GmbH auf ihre Schwestergesellschaft Y GmbH verschmolzen. Die X GmbH verzichtet als Alleingesellschafterin auf die Ausgabe neuer Anteile seitens der Y GmbH (= Verschmelzung ohne Kapitalerhöhung). Die X GmbH hat die Beteiligung an der Z GmbH bis zum Zeitpunkt der Verschmelzung mit den ursprünglichen Anschaffungskosten von 200 GE bilanziert. Der Zeitwert der Anteile an der Z GmbH beträgt im Zeitpunkt der Verschmelzung 700 GE.
II. Fragestellung
Ist durch die Verschmelzung der Z GmbH auf die Y GmbH in Bezug auf die bei der X GmbH bilanzierten Anteile an der Y GmbH eine Werterholung eingetreten, welche die X GmbH zum zu einer Zuschreibung gem. § 253 Abs. 5 Satz 1 HGB verpflichtet?