Online-Nachricht - Freitag, 09.10.2020

Gewerbesteuer | Ausschluss der erweiterten Kürzung (FG)

Eine einschränkende Auslegung des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG, wonach nur Zahlungen an gewerbesteuerpflichtige Gesellschafter erfasst werden, lehnt das FG Düsseldorf ab. Zwar erfasst das Gesetz alle Vergütungen i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG ohne Rücksicht darauf, ob der Zweck der Regelung beeinträchtigt wird. Diese Regelung ist aber eine zulässige Typisierung ; Revision anhängig, BFH-Az. IV R 25/20).

Hintergrund: Aufgrund der so genannten erweiterten Kürzung unterliegen Erträge von Grundstücksunternehmen, soweit sie aus der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes resultieren, im Ergebnis nicht der Gewerbesteuer. Die erweiterte Kürzung gilt gem. § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG nicht für bestimmte Sondervergütungen, die das Grundstücksunternehmen an seine Gesellschafter zahlt. Durch diesen Ausschluss sollen Gestaltungen verhindert werden, bei denen ein gewerbesteuerpflichtiger Dritter eine Gesellschafterstellung begründet, damit Zahlungen der Grundstücksgesellschaft an ihn in den Kürzungsumfang einbezogen werden.

Sachverhalt: Das FG hatte darüber zu urteilen, ob der Ausschluss der erweiterten Kürzung für Sondervergütungen auch gilt, wenn der Gesellschafter nicht der Gewerbesteuer unterliegt.

Klägerin des Verfahrens war eine grundstücksverwaltende GmbH & Co. KG. Im Streitjahr 2016 fielen bei ihr Aufwendungen für die Verzinsung von Darlehenskonten i.H. von ca. 72.000 € an, die bei ihren Gesellschaftern als Sonderbetriebseinnahmen erfasst wurden. Diese Zinsaufwendungen entfielen i.H. von ca. 66.000 € auf ihren Mehrheitskommanditisten, der nicht gewerbesteuerpflichtig war. Das beklagte FA qualifizierte die Zinsen in voller Höhe als Vergütungen i.S.d. § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG und versagte insofern eine erweiterte Kürzung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Klägerin.

Das FG hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen:

  • Die Richter lehnten eine von der Klägerin begehrte einschränkende Auslegung des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG, wonach nur Zahlungen an gewerbesteuerpflichtige Gesellschafter erfasst werden, ab. Zwar erfasst das Gesetz alle Vergütungen i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG ohne Rücksicht darauf, ob der Zweck der Regelung beeinträchtigt wird. Diese Regelung ist aber eine zulässige Typisierung.

  • Der Gesetzgeber hat seinen Willen zu einem umfassenen Ausschluss der erweiterten Kürzung zum Ausdruck gebracht, indem er bei der Neufassung des Gesetzes im Jahr 2008 an der ihm bekannten überschießenden Tendenz der Ausschlussregelung festgehalten hat.

Hinweis

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Revision wurde eingelegt und ist unter dem Az. IV R 25/20 beim BFH anhängig.

Quelle: FG Düsseldorf Newsletter v. (JT)

Fundstelle(n):
KAAAH-60472