Track 08 | Tantieme: Zufluss für beherrschenden Geschäftsführer bei verspäteter Feststellung des Abschlusses
Ist die Tantieme für einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nach der vertraglichen Vereinbarung einen Monat nach der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung fällig, kommt es auch erst einen Monat nach der Feststellung zum fiktiven Zufluss. Dies gilt nach einer jüngst veröffentlichten Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch dann, wenn der Jahresabschluss verspätet festgestellt wird.
Ist die Tantieme für einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nach dem Anstellungsvertrag mit der GmbH einen Monat nach der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung fällig, kann es auch erst einen Monat nach der Feststellung zu einem fiktiven Zufluss kommen. Dies gilt nach einer jüngst veröffentlichten Entscheidung des Bundesfinanzhofs [1] [2] auch dann, wenn der Jahresabschluss verspätet festgestellt wird. [3]
Im Streitfall [4] wurde der Jahresabschluss für das Jahr 01 im Dezember 02 festgestellt. Die Tantieme wurde nicht ausgezahlt. Sie wurde in 03 auf das Konto „sonstige Verbindlichkeiten” gebucht. Das Finanzamt ging von einem fiktiven Zufluss im Jahr 02 aus. Dem widersprach der Lohnsteuersenat des Bundesfinanzhofs: Nach der Vereinbarung mit der GmbH sollte die Tantieme nämlich einen Monat nach der Feststellung des Jahresabschlusses fällig sein. Die Fälligkeit konnte somit erst im Januar 03 eintreten und damit nicht im Streitjahr 02. [5]
Zu einem fiktiven Zufluss bereits vor der Zahlung kommt es bei beherrschenden Gesellschaftern, wenn sie einen unbestrittenen und fälligen Anspruch gegen die GmbH haben und die Gesellschaft zahlungsfähig ist. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der beherrschende Gesellschafter es regelmäßig selbst in der Hand hat, sich geschuldete Beträge auch auszahlen zu lassen.
Zwar wird der Anspruch auf eine Tantieme grundsätzlich mit der Feststellung des Jahresabschlusses fällig. Dies gilt aber nicht, wenn diese Fälligkeitsregelung wie im Streitfall um einen Monat nach hinten verschoben wurde.
Der Merksatz lautet: Der fiktive Zufluss einer Tantieme für einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer kann im Normalfall nicht vor der Fälligkeit der Tantieme angenommen werden. – Das eröffnet zwar gewisse Gestaltungsmöglichkeiten, aber natürlich auch nicht unbegrenzt. Wenn der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer nämlich den Jahresabschluss zielgerichtet verspätet feststellen lässt, um so die Fälligkeit seiner Tantieme zu verschieben, kann es sich möglicherweise um einen Gestaltungsmissbrauch handeln. – Da muss das Finanzamt aber natürlich auch erst einmal dahinter kommen. [6]
Fundstelle(n):
Steuern mobil 11/2020
NWB FAAAH-60465
2 Im Wesentlichen inhaltsgleich ist diese Parallelentscheidung des BFH vom selben Tag: NWB OAAAH-56876
3 Kanzler, Anmerkung zu: Einkommensteuer | Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer: Zufluss von Tantiemen bei verspäteter Feststellung des Jahresabschlusses, NWB 36/2020 S. 2657 NWB SAAAH-57261
5 Geserich, Anmerkung zu: Einkommensteuer | Zufluss von Tantiemen bei verspäteter Feststellung des Jahresabschlusses (BFH), NWB Online-Nachricht v. 27.8.2020 NWB HAAAH-56903
6 Rätke, Anmerkung zu: Steuerrecht | Zufluss einer Tantieme für beherrschenden Geschäftsführer bei verspäteter Feststellung des Abschlusses, BBK 18/2020 S. 859 NWB TAAAH-57158