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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 6 K 1418/14 EFG 2018 S. 32 Nr. 1

Gesetze: EStG § 19; EStG § 11 Abs. 1GmbHG § 42a Abs. 2 Satz 1

Verlustrücktrag im Zusammenhang mit Tantieme

Leitsatz

1. Wird der Jahresabschluss einer GmbH nicht innerhalb der Frist des § 42a Abs. 2 Satz 1 GmbHG festgestellt, so ist für die Fälligkeit der Tantieme des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers die fristgerechte Feststellung des Jahresabschlusses zu fingieren (gegen , EFG 1997, 872).

2. Grundsätzlich kann zwischen der GmbH und ihrem Geschäftsführer vereinbart werden, dass dessen Tantieme rückwirkend zu kürzen ist, wenn die GmbH im Folgejahr einen Verlust erwirtschaftet (so auch , EFG 2015, 2215). Ein solcher Verlustrücktrag bei der Tantiemeberechnung ist steuerlich beim Tantiemeberechtigten jedoch nur dann beachtlich, wenn dies mit der GmbH entsprechend vereinbart wurde. Eine zumindest konkludente Vereinbarung kann sich aus der bilanziellen Handhabung bei der GmbH ergeben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 24/2017 S. 1136
DStR 2018 S. 6 Nr. 30
DStRE 2018 S. 1097 Nr. 18
DStZ 2018 S. 217 Nr. 7
EFG 2018 S. 32 Nr. 1
EStB 2018 S. 75 Nr. 2
GStB 2018 S. 191 Nr. 6
GmbH-StB 2018 S. 22 Nr. 1
KÖSDI 2018 S. 20636 Nr. 2
CAAAG-60738

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 24.08.2017 - 6 K 1418/14

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