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Steuerrecht | Zufluss einer Tantieme für beherrschenden Geschäftsführer bei verspäteter Feststellung des Abschlusses
Der fiktive Zufluss einer Tantieme für einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer kann nicht vor der Fälligkeit des Tantiemeanspruchs angenommen werden. Ist die Tantieme nach der Tantiemevereinbarung einen Monat nach der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung fällig, kommt es erst einen S. 860Monat nach der Feststellung zum fiktiven Zufluss. Dies gilt auch dann, wenn der Jahresabschluss verspätet festgestellt wird.
Im [i]Tantieme wurde erst im Januar 2010 fällig Streitfall wurde der Jahresabschluss für 2008 im Dezember 2009 festgestellt. Das Finanzamt ging von einem fiktiven Zufluss der Tantieme im Jahr 2009 aus. Dem widersprach der BFH: Nach der Tantiemevereinbarung sollte die Tantieme einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses fällig sein; die Fälligkeit konnte somit erst im Januar 20...