Track 02 | Umsatzsteuer: BMF folgt BFH-Urteil zu verdeckten Preisnachlässen im Gebrauchtwagenhandel
Track 02 | Gebrauchtwagenhandel
Das BMF folgt einem BFH-Urteil aus dem Jahr 2018 zur umsatzsteuerlichen Behandlung verdeckter Preisnachlässe bei sog. Streckengeschäften im Kfz-Handel. Danach kommt es bei der Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens durch den Kfz-Händler auf den subjektiven Wert des in Zahlung genommenen Kfz an und nicht mehr auf den objektiven Wert. Das aktuelle BMF-Schreiben ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Es gibt eine Übergangsregelung für Umsätze bis zum .
Als Erstes steht eine Verwaltungsanweisung zur Umsatzsteuer auf der Agenda. Sie ist für die Autohändler unter Ihren Mandanten von Bedeutung. Das Bundesfinanzministerium [1] folgt nämlich einem Urteil des Bundesfinanzhofs [2] aus dem Jahr 2018 zur umsatzsteuerlichen Behandlung verdeckter Preisnachlässe bei sog. Streckengeschäften im Kfz-Handel.
Bei der Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens durch einen Autohändler kommt es nach der neuen Sichtweise des höchsten deutschen Steuergerichts auf den subjektiven Wert des Fahrzeugs an, das in Zahlung genommenen wird. Und nicht mehr wie bisher auf den objektiven Wert [3]. Das BMF hat sich dieser Auffassung jetzt angeschlossen.
Der Unterschied zwischen dem objektiven Wert und dem subjektiven Wert zeigt sich, wenn ein Kfz-Händler einen Gebrauchtwagen zu einem überhöhten Preis in Zahlung nimmt und anschließend mit Verlust weiterverkauft. Der objektive Wert ergibt sich dann aus dem niedrigeren Verkaufserlös. Die Bemessungsgrundlage für den Verkauf des neuen Fahrzeugs war daher nach der alten Regelung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass zu mindern. Der nach der Entscheidung des XI. Senats des BFH stattdessen maßgebliche subjektive Wert ist der Betrag, mit dem der Kfz-Händler und der Kunde den Gebrauchtwagen bewertet haben. Dieser Wert und die Zuzahlung ergeben den Bruttoverkaufspreis, aus dem die Umsatzsteuer herauszurechnen ist.
Das aktuelle BMF-Schreiben ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass [4] ist entsprechend geändert worden. Für Umsätze bis zum gibt es allerdings eine Übergangsregelung. Die Verwaltung beanstandet es nicht, wenn Kfz-Händler bis dahin bei einem Tausch mit Baraufgabe die bisherigen Grundsätze anwenden und damit auf den objektiven Wert des Fahrzeugs abstellen, das in Zahlung genommen wird.
Fundstelle(n):
Steuern mobil 11/2020
NWB SAAAH-60452