Steuern mobil Nr. 11 vom

Track 20 | Grundstückskauf: Keine Grunderwerbsteuer für den Erwerb von Zubehör

Track 20 | Grunderwerbsteuer

Der Bundesfinanzhof hat aktuell bestätigt, dass der Erwerb von Zubehör nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt. Ein darauf entfallendes Entgelt gehört nicht zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer. Für die Beurteilung, ob Gegenstände Zubehör darstellen, ist die zivilrechtliche Rechtslage maßgebend. Die Gegenstände müssen dazu bestimmt sein, dauerhaft dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks zu dienen.

Der Bundesfinanzhof [1] hat jüngst bestätigt: Der Erwerb von Zubehör unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer. Ein darauf entfallendes Entgelt gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.

Für die Beurteilung, ob Gegenstände Zubehör darstellen, ist die zivilrechtliche Rechtslage maßgebend. Es handelt sich demnach um bewegliche Sachen, die dazu bestimmt sind, dauerhaft dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks zu dienen. Das typische Beispiel ist eine Alarmanlage. Bei einer Gewerbeimmobilie gehören die für den Betrieb bestimmten Maschinen und sonstigen Gerätschaften zum Zubehör. Oder wie im Streitfall eine Ladeneinrichtung. Zubehör gilt bei einer Veräußerung des Grundstücks im Zweifel als mitverkauft. Ist dies nicht gewollt, muss das im Kaufvertrag gesondert vereinbart werden.

Bleibt die Frage: Wie ist der Kaufpreis für Zwecke der Grunderwerbsteuer aufzuteilen, wenn das Zubehör im Kaufvertrag nicht gesondert ausgewiesen wurde?

Im Streitfall hatte das FG Mecklenburg-Vorpommern [2] als Vorinstanz zunächst ein Gutachten eines Sachverständigen für das Hotel- und Gaststättengewerbe eingeholt und anschließend die Boruttau'sche Formel angewandt. Dabei wird das Gesamtentgelt zunächst mit dem gemeinen Wert des Grundstücks vervielfacht und anschließend durch die Summe des gemeinen Werts der sonstigen Gegenstände und des gemeinen Werts des Grundstücks geteilt. Der II. Senat des BFH hatte gegen diese Aufteilung keine Einwände.

Es dürfte manchen Mandanten überraschen, was alles zum Zubehör gehört. In der Praxis fällt insoweit beim Notar viel „unter den Tisch”.

Fundstelle(n):
Steuern mobil 11/2020
NWB YAAAH-60450

1 NWB OAAAH-54559

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