Steuern mobil Nr. 11 vom

Track 17 | Umsatzsteuer: Überlassung von Teilnehmern im freiwilligen sozialen Jahr ist steuerfrei

Track 17 | Freiwilligendienst

Die Überlassung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die ein freiwilliges soziales Jahr absolvieren, an Kindergärten, Krankenhäuser, Seniorenheime oder andere Einrichtungen gegen Erstattung der Kosten ist umsatzsteuerfrei. Dies ergibt sich nach einem aktuellen Urteil des BFH unmittelbar aus der MwStSystRL. Diese Entscheidung ist für die Branche sehr wichtig, da anders als in der Wirtschaft in dem sozialen Bereich in der Regel kein Recht auf einen Vorsteuerabzug besteht.

Wir kommen nun zur Umsatzsteuer. – Vor etwas mehr als einem Jahr hatten wir Sie in unserer Oktober-Ausgabe 2019 [1] über ein bemerkenswertes Urteil des Hessischen FG [2] [3] informiert. Die Richter aus Kassel waren zu dem Ergebnis gelangt: Die Überlassung von Teilnehmern im freiwilligen sozialen Jahr durch die Wohlfahrtsverbände an die anerkannten Einsatzstellen ist umsatzsteuerfrei. Jetzt hat der Bundesfinanzhof [4] diese Entscheidung bestätigt. Die Steuerbefreiung ergibt sich unmittelbar aus der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie. [5]

Die Finanzämter vertraten bislang die Auffassung: Die Überlassung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die ein freiwilliges soziales Jahr absolvieren, an Kindergärten, Krankenhäuser, Seniorenheime oder andere Einrichtungen gegen die Erstattung der Kosten ist vergleichbar mit der Überlassung von Arbeitskräften durch Zeitarbeitsfirmen. Es sollte deshalb Umsatzsteuer anfallen. – Diese Sichtweise wird die Verwaltung nun korrigieren müssen.

Die Entscheidung des V. Senats des BFH ist für die Branche naturgemäß sehr wichtig. Anders als in der Wirtschaft besteht in dem sozialen Bereich in der Regel kein Recht auf einen Vorsteuerabzug, so dass die Einsatzstellen durch die Umsatzsteuer belastet wären.

Fundstelle(n):
Steuern mobil 11/2020
HAAAH-60447