Online-Nachricht - Donnerstag, 10.09.2020

Umsatzsteuer | Umsatzsteuerfreie Leistungserbringung beim Jugendfreiwilligendienst (BFH)

Erbringt ein Träger des Jugendfreiwilligendienstes, der gem. § 11 Abs. 1 JFDG zur Gewährung von Geld- oder Sachleistungen an die Freiwilligen verpflichtet ist, Leistungen an die Einsatzstelle der Freiwilligen, die von der Einsatzstelle durch eine monatliche Pauschale vergütet wird, ist diese Leistung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerfrei (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten "eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen (...), einschließlich derjenigen, die durch (...) Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden".

Sachverhalt: Die Klägerin verfolgt mit der Förderung der Berufsbildung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. von §§ 51 f. AO und betreibt ein Zentrum für Freiwilligendienste. Die Teilnehmer erhielten von der Klägerin regelmäßig ein sog. Taschengeld. Außerdem wurde ihnen bei Bedarf Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Weiterhin wurden die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozial- und Unfallversicherung der Freiwilligen durch die Klägerin entrichtet.

Im Streitjahr (2017) bestanden zwischen der Klägerin und verschiedenen Freiwilligen Freiwilligenvereinbarungen für das FSJ. Die Klägerin erstellte dabei Rechnungen an Trägervereine der Einsatzstellen, in denen sie für jeweils eine/-en Teilnehmer/-in eine Einsatzstellenpauschale abrechnete und keine Umsatzsteuer auswies.

In ihrer beim FA eingereichten Umsatzsteuervoranmeldung für Oktober 2017 behandelte sie die mit diesen Rechnungen abgerechneten Leistungen als steuerpflichtig. Gegen diese Anmeldung erhob die Klägerin Sprungklage gem. § 45 FGO, der das FA zustimmte und die das FG als begründet ansah (). Hiergegen wendet sich das FA mit der Revision.

Der BFH hat die Revision des FA als unbegründet zurückgewiesen:

  • Nach seiner gesetzlichen Ausgestaltung in §§ 1 ff. JFDG gehören die Jugendfreiwilligendienste zu den besonderen Formen des bürgerschaftlichen Engagements (§ 1 Abs. 1 Satz 1 JFDG), wobei für den freiwilligen Dienst nur unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung oder entsprechende Geldersatzleistungen sowie ein angemessenes Taschengeld gewährt werden darf (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 JFDG) und zudem eine organisatorische Trennung zwischen dem Träger des Jugendfreiwilligendienstes (§ 1 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 10 JFDG) und den sog. Einsatzstellen (vgl. § 3 Abs. 1 JFDG) vorliegt, so dass sie zur Durchführung des Dienstes vertragliche Vereinbarungen abzuschließen haben (§ 5 Abs. 4 JFDG). Zudem bedarf es einer Vereinbarung über den Jugendfreiwilligendienst zwischen der oder dem Freiwilligen und dem Träger (§ 11 Abs. 1 JFDG), die auch als dreiseitige Vereinbarung unter Einbeziehung der Einsatzstelle abgeschlossen werden kann.

  • Entscheidet sich ein Träger des Jugendfreiwilligendienstes, wie hier die Klägerin, dafür, keine dreiseitige Vereinbarung nach § 11 Abs. 2 JFDG abzuschließen, so dass sie gem. § 11 Abs. 1 JFDG die Verpflichtung zur Gewährung von Geld- oder Sachleistungen für Unterkunft, Verpflegung, Arbeitsbekleidung und Taschengeld an die Freiwilligen übernimmt und hierfür von der Einsatzstelle eine monatliche Pauschale erhält, handelt es sich um ein Entgelt für eine i. S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung. Denn nach der gesetzlichen Ausgestaltung des Freiwilligendienstes in §§ 1 bis 3, sowie 5 und 11 JFDG soll die Einsatzstelle die Kosten für Geld- oder Sachleistungen für Unterkunft, Verpflegung, Arbeitsbekleidung und Taschengeld tragen, wobei die unterschiedlichen Vertragsgestaltungen nach § 11 Abs. 1 und Abs. 2 JFDG als gleichrangig anzusehen sind.

  • Die Entscheidung eines Trägers, die zweiseitige Vereinbarung nach § 11 Abs. 1 JFDG abzuschließen, mit der Folge, dass es einer weiteren Vereinbarung zur Kostentragung mit der Einsatzstelle bedarf, hebt daher auch in Bezug auf hierbei erbrachte Verwaltungsleistungen die enge Verbindung mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit nicht auf. Denn diese ergänzende Vereinbarung dient ausschließlich dazu, den Freiwilligen ihre Tätigkeit bei den Einsatzstellen zu ermöglichen und entspricht damit den Leistungen beim Einsatz von Zivildienstleistenden, die der Senat bereits auf vergleichbarer Grundlage als steuerfrei angesehen hat.

  • Dem Einwand des FA, dass es im Streitfall letztlich um eine nicht steuerfreie Personalgestellung gehe, ist nicht zu folgen. Die Tätigkeit der Klägerin als Trägerin des Jugendfreiwilligendienstes unterscheidet sich von einer steuerpflichtigen Personalgestellung - unabhängig von der gewählten Vertragsform nach § 11 Abs. 1 und Abs. 2 JFDG - gem. § 3 Abs. 2 JFDG bereits dadurch, dass sie das freiwillige soziale Jahr pädagogisch mit dem Ziel begleitet, soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken. Maßgeblich für die Beurteilung des Streitfalls ist letztlich die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements durch den Freiwilligendienst (vgl. § 1 Abs. 1 JFDG).

Anmerkung von Dr. Hans-Hermann Heidner, Richter im V. Senat des BFH:

Der Fall lässt die Verknüpfung von Umsatzsteuerrecht und Sozialrecht erahnen und macht deutlich, dass die Umsetzung des Unionsrechts im nationalen Recht in diesem Bereich noch verbesserungsbedürftig ist. Greift keine nationale Befreiungsnorm ein, kommt eine Berufung auf das Unionsrecht in Gestalt von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL in Betracht.

Das setzt eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen und Lieferungen sowie - soweit es nicht um Einrichtungen des öffentlichen Rechts geht - eine Anerkennung des Leistenden als Einrichtung mit sozialem Charakter durch den Mitgliedstaat voraus. Die Anerkennung war hier nicht das Problem; sie ergibt sich aus § 10 JFDG. Etwas schwieriger zu beantworten ist die Frage, ob eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen vorlagen, weil nach der Rechtsprechung des EuGH darunter nicht alle dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten fallen, sondern nur diejenigen, die in der MwStSystRL einzeln aufgeführt und sehr genau beschrieben sind. Der BFH hat das Vorliegen dieser Voraussetzung daraus hergeleitet, dass die Jugendfreiwilligendienste nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung in §§ 1 ff. JFDG zu den besonderen Formen des bürgerschaftlichen Engagements gehören.

Damit war für die Steuerfreiheit noch eine Hürde zu nehmen, weil die Gestellung von Personal nach Rechtsprechung des EuGH, der bereits beide Umsatzsteuersenate des BFH gefolgt sind, keine mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit eng verbundene Dienstleistung ist, selbst wenn die aufgrund der Gestellung auszuführende Tätigkeit als Leistung der Sozialfürsorge zu charakterisieren ist und die Gestellung an eine Einrichtung mit sozialem Charakter erbracht wird. Der BFH hat aber im vorliegenden Fall eine insoweit schädliche Personalgestellung verneint, weil sich die Tätigkeit der Klägerin als Trägerin des Jugendfreiwilligendienstes von einer steuerpflichtigen Personalgestellung dadurch unterscheidet, dass sie das freiwillige soziale Jahr pädagogisch mit dem Ziel begleitet, soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken.

Quelle: ; NWB Datenbank (RD)

Fundstelle(n):
CAAAH-57865