Online-Nachricht - Donnerstag, 08.10.2020

Einfuhrumsatzsteuer | Bekanntgabe des Anwendungszeitpunktes für die Änderung des Fälligkeitstermins (BMF)

Das BMF hat den Anwendungszeitpunkte für die Änderung des Fälligkeitstermins der Einfuhrumsatzsteuer (§ 21 Abs. 3a UStG) bekannt gegeben ( III B 1 - Z 8201/19/10001 :005).

Hintergrund: Durch Artikel 3 des Zweitens Corona-Steuerhilfegesetzes v. (BGBl. I S.1512) wurde in § 21 UStG ein neuer Absatz 3a eingefügt. Demnach gilt für Einfuhrumsatzsteuer, für die ein Zahlungsaufschub bewilligt ist, eine geänderte Fälligkeitsfrist. Der Termin, ab dem diese Regelung anwendbar ist, wird gemäß § 27 Absatz 31 UStG mit Schreiben des BMF bekanntgegeben, sobald feststeht, bis wann die IT-Voraussetzungen geschaffen werden können.

Hierzu führt das BMF weiter aus:

  • Ich bitte, die Regelung nunmehr zu dem am beginnenden Aufschubzeitraum umzusetzen.

  • Dies bedeutet konkret, dass der Fälligkeitstermin für Einfuhren des Aufschubzeitraums Dezember einheitlich vom auf den verschoben wird. Die Fälligkeitstermine für anschließende Aufschubzeiträume verschieben sich entsprechend.

Quelle: BMF online (il)

Fundstelle(n):
NWB VAAAH-60344