Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Eigentumsvorbehalt bei internationalen Verträgen
Gestaltungserfordernisse zur Durchsetzbarkeit im Ausland
Der Eigentumsvorbehalt wird bei internationalen Warengeschäften regelmäßig verwendet. Deutsche Exporteure wiegen sich damit oft in einer trügerischen Sicherheit. Tatsächlich stellt er in vielen Fällen aber kein taugliches Zahlungssicherungsinstrument dar und lässt sich im Bestimmungsland der Ware nur dann effektiv durchsetzen, wenn er entsprechend konstruiert ist. Alternative Methoden der internationalen Zahlungssicherung sollten daher zumindest kumulativ zum Einsatz gelangen.
Als Instrument der internationalen Zahlungssicherung ist der Eigentumsvorbehalt nur dann geeignet, wenn er so konzipiert ist, dass er auch die formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen nach dem Recht des Bestimmungslandes der Ware erfüllt.
Die meisten Rechtsordnungen kennen den einfachen, jedoch nicht den verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt.
Ein standardisierter Eigentumsvorbehalt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt in aller Regel nur solange, wie sich die Ware noch im Staat des Exporteurs befindet.