Online-Nachricht - Donnerstag, 08.10.2020

Gesetzgebung | Jahressteuergesetz 2020 (Bundestag)

Die Bundesregierung plant eine Reihe von Änderungen im Steuerrecht. Der Bundestag hat am in erster Lesung über ihren Entwurf für ein Jahressteuergesetz 2020 (BT Drucks.19/22850) beraten. Der Gesetzentwurf wird nun im federführenden Finanzausschuss weiterberaten.

In erster Lesung wurde u.a. beraten:

  • Geteilte Meinungen gab es zu den Änderungen des IAB gem. § 7g EStG. Die Investitionsabzugsbeträge sollen dazu von 40 auf 50 % erhöht werden. Eine höhere und einheitliche Gewinngrenze (in Höhe von 150.000 €) soll eingeführt werden. Die Neuregelungen bei den Anspruchsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen sollen bereits für das Veranlagungsjahr 2020 anwendbar sein.

  • Kritisiert wurde eine fehlende Regelung für den steuerlichen Abzug von Kosten für Homeoffice.

  • Vorgeschlagen wurde die Umsetzung der Anti-Steuervermeidungs-Richtlinie / ATAD (Anti Tax Avoidance Directive) im Jahressteuergesetz 2020.

  • Die Bundesregierung strebt mit ihrem Gesetzentwurf unter anderem eine Verlängerung der geltenden Regelung an, nach der Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld steuerfrei bleiben. Diese Regelung soll bis Ende des Jahres 2021 verlängert werden.

  • Umsatzsteuer: Zu den Änderungen gehört weiterhin, dass EU-weit agierende Unternehmen nicht mehr in jedem Mitgliedstaat einzeln ihre Steuerpflichten erfüllen müssen. Dies kann in Zukunft allein im Heimatland des Unternehmens über ein Webportal erfolgen, wo die Mehrwertsteuer zentral für alle Online-Umsätze abgerechnet wird. Steuerbetrug von Händlern aus Ländern, die nicht zur Europäischen Union gehören, soll intensiver bekämpft werden. Geplant ist, dass Betreiber von Online-Marktplätzen fiktiv in die Lieferkette eingebunden und damit stärker in die Pflicht genommen werden.

  • Auch die Besteuerung von Mieteinnahmen ist Gegenstand des Jahressteuergesetzes. So soll die Regelung für besonders günstig vermieteten Wohnraum verbessert werden. Bisher können Werbungskosten vom Vermieter in diesen Fällen nur dann geltend gemacht werden, wenn die Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt. Diese Grenze soll auf 50 % sinken. Damit soll verhindert werden, dass Vermieter aus rein steuerlichen Gründen Mieten erhöhen.

  • Außerdem gibt es Änderungen bei der Besteuerung von Zusatzleistungen des Arbeitgebers.

Quelle: Bundestag online (JT)

Fundstelle(n):
NWB AAAAH-60338