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Änderung des Insolvenzaussetzungsgesetzes
Inhalt und Rechtsfolgen – Entwurf eines Sanierungsrechtsfortentwicklungsgesetzes
Da die COVID-19-Pandemie noch nicht überwunden und daher viele Unternehmen aufgrund der Pandemie weiterhin insolvenzgefährdet sind, hat der Gesetzgeber die andernfalls am auslaufende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei coronabedingter Krise künftig nur noch bei Überschuldung bis zum verlängert. Zeitgleich wurde ein Gesetzentwurf zur Umsetzung des vorinsolvenzlichen Restrukturierungsverfahrens vorgelegt.
Bode, Insolvenzaussetzungsgesetz, NWB FAAAH-46287
Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gilt nur in den Fällen der Überschuldung für den Zeitraum vom bis zum .
Damit strebt der Gesetzgeber ab eine Differenzierung bei den Insolvenzantragstatbeständen der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit an.
Nach der Gesetzesbegründung sollen zahlungsunfähige Unternehmen und Vereine, die bis einschließlich zum nicht antragspflichtig sind, weil ihre Insolvenzreife auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen, ab dem wieder der regulären Antragspflicht unterliegen. Nur diejenigen Unternehmen und Vereine, die COVID-19-bedingt überschuldet, aber zahlungsfähig sind, bekommen für ihre Bemühungen zur Abwendung der Insolvenz hingegen Zeit bis zum .
I. Verlängerung der Aussetzung nur bei Corona-bedingter Überschuldung
[i]Mujkanovic, Ist die
Überschuldung als Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren überflüssig?, StuB
16/2020 S. 632 NWB CAAAH-55924
Valbuena/Rennar, Die
schnelle Einführung eines verkürzten Restschuldbefreiungsverfahrens, NWB
36/2020 S. 2686 NWB AAAAH-56914 Nach dem bereits in
vorgestellten, seit
in Kraft getretenen COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) war
die Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
zunächst zeitlich befristet bis zum in denjenigen Fällen ausgesetzt,
in denen die Krise eines Unternehmens auf der COVID-19-Pandemie beruht und in
denen es nicht aussichtlos erscheint, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu
beseitigen. Diese Voraussetzungen werden vom Gesetz (widerlegbar) vermutet,
sofern der Schuldner nicht zum zahlungsunfähig war. Entgegen der
ursprünglich bereits in dem COVInsAG angelegten Möglichkeit der zeitlichen
Verlängerung der Aussetzungsfrist bis durch Rechtsverordnung hat
nunmehr am der Bundesrat eine am Vorabend vom Bundestag beschlossene
Änderung gebilligt, wonach die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
nur in den Fällen der Überschuldung für den Zeitraum vom
bis zum gilt.