Online-Nachricht - Montag, 05.10.2020

Einkommensteuer | Kanzleiräume in der heimischen Wohnung (BFH)

BFH-NV-Entscheidung: Der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, welcher gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG den vollständigen Abzug der Aufwendungen für einen Kanzleiraum in der heimischen Wohnung als häusliches Arbeitszimmer eröffnet, ist bei Rechtsanwälten nicht isoliert für deren einzelne Tätigkeiten, sondern für sämtliche Tätigkeiten zu bestimmen. Dass das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt darstellt, reicht für einen unbegrenzten Betriebsausgabenabzug nicht aus (; nicht zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).

Sachverhalt: Der Kläger begehrt den vollständigen Abzug seiner Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer als Betriebsausgaben, da es sich um den Kanzleisitz für seine anwaltliche Nebentätigkeit gehandelt habe und er als Syndikusanwalt gesetzlich verpflichtet sei, Kanzleiräume vorzuhalten und eigene Kanzleiräume unterhalten müsse, um die anwaltlichen Verschwiegenheitspflichten zu erfüllen.

Der Kläger wirft die Frage auf, ob die Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 i.V.m. Satz 3 Halbsatz 1 EStG in der in den Streitjahren 2013 und 2014 anzuwendenden Fassung (EStG) bei einem als Rechtsanwalt tätigen Steuerpflichtigen in der Weise auszulegen sei, dass der als häusliches Arbeitszimmer eingerichtete Kanzleisitz den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG bilde.

Die Beschwerde hatte keinen Erfolg:

  • Für Steuerpflichtige, die Rechtsanwälte sind, ist nach der Rechtsprechung des BFH geklärt, dass auch eine Anwaltskanzlei in der privaten Wohnung von der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG erfasst wird, sofern sie —wie hier— die Merkmale eines häuslichen Arbeitszimmers aufweist.

  • Der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, welcher gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 EStG den vollständigen Abzug der Aufwendungen eröffnet, ist für sämtliche Tätigkeiten des Steuerpflichtigen zu bestimmen und umfasst bei Rechtsanwälten die Tätigkeit als Arbeitnehmer und die selbständige anwaltliche Tätigkeit.

  • Dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt darstellt, reicht für einen unbegrenzten Betriebsausgabenabzug nicht aus (vgl. , , zur freiberuflichen Nebentätigkeit eines angestellten Steuerberaters: ).

Quelle: ; nicht veröffentlicht; NWB Datenbank (JT)

Fundstelle(n):
NWB KAAAH-59987