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FG Bremen Urteil v. - 1 K 42/18 (2)

Gesetze: ZK Art. 220 Abs. 2, ZK Art. 236 Abs. 1, ZK Art. 239 Abs. 1, ZKDV Art. 308a, ZKDV Art. 889 Abs. 1, ZKDV Art. 889 Abs. 2

Mehrere Fehler der Zollbehörde bei der Bearbeitung einer auf Anrechnung einer Ware auf ein Windhund-Kontingent gerichteten Zollanmeldung als schwerwiegendes und zur Erstattung der Einfuhrabgaben berechtigendes Fehlverhalten der Zollbehörde im Sinne von Art. 239 Abs. 1, Abs. 2. Anstrich ZK in Verbindung mit Art. 899 Abs. 2 ZK-DVO

Leitsatz

1. Wurde mit einer Zollanmeldung einer Inhaberin einer Bewilligung zum Zolllagerverfahren, wonach Waren des Zolllagers durch Anschreibung ohne zollamtliche Mitwirkung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden dürfen, die Anrechnung auf ein „Windhund-Kontingent” beantragt, das tatsächlich erst einen Tag später vollständig erschöpft war, wurde aber eine unzutreffende Codierung für die Ware eingetragen (hier: Eintrag der Codierung 100 statt Codierung 120 im Feld 29 des Vordrucks 0415), und hat das Hauptzollamt gleichwohl erst fünf Tage später, und damit nach dem Zeitpunkt der vollständigen Kontingenterschöpfung, eine Korrekturempfehlung ausgesprochen und zudem eine Kontingentsmeldung mit einem unrichtigen, nach dem Tag der Kontingentsausschöpfung liegenden Datum erstellt, so kann eine Erstattung der infolge der Nichtanwendung des Windhundkontingents entstandenen Einfuhrabgaben weder auf Art. 236 Abs. 1 ZK in Verbindung mit Art. 889 Abs. 1 Unterabsatz 1 1. Anstrich ZK-DVO noch auf Art. 236 Abs. 1 ZK in Verbindung mit Art. 889 Abs. 1 Unterabsatz 2 ZK-DVO gestützt werden; schließlich kann eine Erstattung auch nicht auf Art. 236 Abs. 1 ZK in Verbindung mit Art. 220 Abs. 2 ZK gestützt werden. Es handelt sich jedoch um einen besonderen Fall im Sinne des Art. 239 Abs. 1 2. Anstrich ZK in Verbindung mit Art. 899 Abs. 2 ZK-DVO, der sich aus Umständen ergibt, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit der Zollanmelderin zurückzuführen sind.

2. Besondere Umstände im Sinne des Art. 239 Abs. 1 2. Anstrich ZK liegen vor, wenn sich ein Wirtschaftsteilnehmer in einer Lage befindet, die gegenüber derjenigen anderer Wirtschaftsteilnehmer, die die gleiche Tätigkeit ausüben, außergewöhnlich ist oder wenn es angesichts des Verhältnisses zwischen dem Wirtschaftsteilnehmer und der Verwaltung unbillig wäre, den Wirtschaftsteilnehmer einen Schaden tragen zu lassen, den er bei rechtem Gang der Dinge nicht erlitten hätte. Im Rahmen dieser Billigkeitserwägungen ist schwerwiegendes Fehlverhalten von Zollbehörden der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen (im Streitfall: mehrere Fehler der Zollbehörde – u.a. durch verspätete Antragsbearbeitung, verspäteten Hinweis auf die unrichtige Codierung, unzutreffendes Angebot einer Änderung der Zollanmeldung nach Übersendung eines Korrekturschreibens, Angabe eines falschen Datums auf Ziehungsmeldungen als insgesamt „schwerwiegendes Fehlverhalten” der Zollbehörde).

Fundstelle(n):
AAAAH-59960

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FG Bremen, Urteil v. 20.08.2020 - 1 K 42/18 (2)

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