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Gewerbesteuerliches Abzugsverbot vorbereitender Betriebsausgaben
Der Beginn der Steuerpflicht im Rahmen der Ertragsbesteuerung gewerblicher Unternehmen ist nicht einheitlich geregelt. Während Geschäftsvorfälle vor der Eröffnung eines Betriebs bei der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer die Bemessungsgrundlage beeinflussen können, gilt dies nicht für die Gewerbesteuer. Mit der Gewerbesteuer hat sich jüngst die Finanzverwaltung Niedersachsen intensiv befasst, deren Auffassung Gegenstand dieses Beitrags ist.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. Grundlegende Rechtsprechung des BFH
Grundlegend für die Abzugsfähigkeit vorbereitender Betriebsausgaben ist das . Danach sind Aufwendungen für Vorbereitungshandlungen nicht gewerbesteuerlich zu berücksichtigen. Die sachliche Steuerpflicht beginnt erst dann, wenn alle tatbestandlichen Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs vorliegen (§ 1 Abs. 1 GewStDV). Maßnahmen vor diesem Zeitpunkt sind – abweichend vom Einkommensteuerrecht – vom Gewerbesteuergesetz nicht erfasst.
II. Auffassung der Finanzverwaltung
Wenngleich die Gewerbesteuer eine Objektsteuer darstellt, wird in R 2.5 GewStR hinsichtlich des Beginns der Steuerpflicht nach der Rechtsform differenziert:
Demnach beginnt bei Einzelunternehmen und Person...