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Arbeitshilfe April 2024

VIP-Logen – Checkliste mit Berechnungen

Leonard Dorn
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Version 2024.1 (unter Berücksichtigung des Wachstumschancengesetzes)

  • VIP-Logen

Wird eine VIP-Loge im Fußball, Handball oder auch bei anderen verschiedenen sportlichen und außersportlichen Events angemietet, so stellt sich die Frage, wie die anfallenden „Gesamtaufwendungen“ steuerlich behandelt werden.

Bestandteile und Abzugsfähigkeit

Die Gesamtaufwendungen beinhalten nicht nur einen Anteil für die Eintrittskarten, sondern mitunter auch einen Werbe- sowie Bewirtungsanteil. Die Eintrittskarten sind bei Überschreiten der 35-€-Grenze nicht abzugsfähig (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG). Die Kosten für Werbung - wie z. B. die Nennung als Sponsor im Vereinsmagazin, Werbung an der Bande - sind hingegen voll als Betriebsausgabe abzugsfähig (§ 4 Abs. 4 EStG). Die Bewirtungsaufwendungen sind zu 70 % abzugsfähig (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG).

Aufteilung / Gewichtung der Anteile

Eine Aufteilung kann nach den einzelnen im Sponsoringvertrag dargestellten Kosten vorgenommen werden, wenn die Aufteilung ordnungsgemäß ist. Vgl. auch das Tabellenblatt „Berechnung mit individueller Aufteilung der Aufwendungen“. Sieht der Sponsoringvertrag keine bzw. keine ordnungsgemäße Aufteilung vor, so kann eine Aufteilung nach der Vereinfachungsregel des NWB OAAAB-58890 vorgenommen werden.

Hier wird pauschal davon ausgegangen, dass bei dem Gesamtbetrag (netto)

  • 30 % auf den Geschenkeanteil entfallen,

  • 30 % Bewirtungsaufwendungen sind (gem. § 4Abs. 5 Nr. 2 EStG) und

  • 40 % als Werbeanteil voll als Betriebsausgabe abzugsfähig sind.

Die Aufteilung des oben angegeben Geschenkeanteils (30 %) wird standardmäßig mit 50 % Arbeitnehmer und 50 % fremde Dritte vorgenommen.

Dieses Excel-Tool kann für die individuelle und pauschale Berechnungen der jeweiligen Kostengruppe eingesetzt werden.

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