Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Strafrahmen im minder schweren Fall)
Leitsatz
Der Senat schließt sich der Rechtsprechung an, wonach ausschließlich die Strafrahmenuntergrenze des § 29a Abs. 1 BtMG eine Sperrwirkung entfaltet, die Strafrahmenobergrenze jedoch dem § 30a Abs. 3 BtMG zu entnehmen ist, wenn zwar ein minder schwerer Fall gemäß § 30a Abs. 3 BtMG, nicht aber ein solcher gemäß § 29a Abs. 1 BtMG vorliegt; an seiner abweichenden Auffassung hält er nicht mehr fest (Aufgabe BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 143/13; vom - 3 StR 632/14 und Urteil vom - 3 StR 278/17).
Gesetze: § 29a Abs 1 BtMG, § 30a Abs 3 BtMG
Instanzenzug: Az: 96 KLs 4/19
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision führt zu dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
21. Die sachlichrechtliche Überprüfung des Schuldspruchs des angefochtenen Urteils hat aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
32. Der Strafausspruch hat dagegen keinen Bestand.
4Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen von einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe entnommen. Es hat nach einer Gesamtwürdigung aller Strafzumessungsgesichtspunkte einen minder schweren Fall im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG bejaht. Das Vorliegen eines minder schweren Falls nach § 29a Abs. 2 BtMG hat es hingegen abgelehnt. Deshalb ist es mit Blick auf die bisherige Auffassung des Senats (BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 143/13, NStZ 2014, 164, 165 f.; vom - 3 StR 632/14, juris Rn. 6; Urteil vom - 3 StR 278/17, juris Rn. 6) von einer Sperrwirkung sowohl der Strafrahmenober- als auch der Strafrahmenuntergrenze des § 29a Abs. 1 BtMG ausgegangen.
5An dieser hält der Senat vor dem Hintergrund der abweichenden Rechtsprechung der übrigen Strafsenate des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 1 StR 515/17, juris Rn. 3; vom - 2 StR 143/13, juris; vom - 4 StR 133/19, juris Rn. 7; Urteil vom - 5 StR 536/14, juris Rn. 5; jeweils mwN), wonach ausschließlich die Strafrahmenuntergrenze des § 29a Abs. 1 BtMG eine Sperrwirkung entfaltet, die Strafrahmenobergrenze jedoch dem § 30a Abs. 3 BtMG zu entnehmen ist, wenn zwar ein minder schwerer Fall gemäß § 30a Abs. 3 BtMG, nicht aber ein solcher gemäß § 29a Abs. 1 BtMG vorliegt, nicht mehr fest. Er schließt sich vielmehr dieser Rechtsprechung an.
6Der Strafausspruch beruht auf der danach rechtsfehlerhaften Bestimmung der Strafrahmenobergrenze. Es ist im Hinblick auf die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei Anwendung eines Strafrahmens von einem Jahr bis zehn Jahren Freiheitsstrafe eine geringere Strafe verhängt hätte.
7Die dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen sind von diesem Wertungsfehler hingegen nicht betroffen und können deshalb aufrecht erhalten bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:010920B3STR469.19.0
Fundstelle(n):
NJW 2020 S. 10 Nr. 42
NJW 2021 S. 175 Nr. 3
UAAAH-59586