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OLG Hamm Beschluss v. - 20 W 21/20

Leitsatz

Leitsatz:

Verspricht eine Betriebsschließungsversicherung Deckungsschutz für „nur die im Folgenden aufgeführten (vgl. §§ 6 und 7 IfSG)“ Krankheiten und Krankheitserreger, wobei Covid-19 und Sars-Cov-2 (auch sinngemäß) nicht genannt sind, besteht kein Versicherungsschutz bei Betriebsschließungen wegen des neuartigen Corona-Virus. Der Klammerzusatz („vgl. §§ 6 und 7 IfSG“) führt bei diesem Wortlaut nicht etwa zu einer Auslegung dahin, dass „dynamisch“ (auch) auf spätere Änderungen des Infektionsschutzgesetzes verwiesen werde.

Hinweis: Im Streitfall war der Versicherungsvertrag geschlossen vor dem (In-Kraft-Treten einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes) und auch vor der Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht vom .

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BB 2020 S. 2113 Nr. 39
DB 2020 S. 14 Nr. 31
DB 2021 S. 731 Nr. 14
GmbHR 2020 S. 1232 Nr. 22
NWB-Eilnachricht Nr. 40/2020 S. 2953
ZIP 2020 S. 64 Nr. 33
FAAAH-59552

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OLG Hamm, Beschluss v. 15.07.2020 - 20 W 21/20

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