Verspricht eine Betriebsschließungsversicherung Deckungsschutz für „nur die im Folgenden aufgeführten (vgl. §§ 6 und 7 IfSG)“ Krankheiten und Krankheitserreger, wobei Covid-19 und Sars-Cov-2 (auch sinngemäß) nicht genannt sind, besteht kein Versicherungsschutz bei Betriebsschließungen wegen des neuartigen Corona-Virus. Der Klammerzusatz („vgl. §§ 6 und 7 IfSG“) führt bei diesem Wortlaut nicht etwa zu einer Auslegung dahin, dass „dynamisch“ (auch) auf spätere Änderungen des Infektionsschutzgesetzes verwiesen werde.
Hinweis: Im Streitfall war der Versicherungsvertrag geschlossen vor dem (In-Kraft-Treten einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes) und auch vor der Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht vom .
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2020 S. 2113 Nr. 39 DB 2020 S. 14 Nr. 31 DB 2021 S. 731 Nr. 14 GmbHR 2020 S. 1232 Nr. 22 NWB-Eilnachricht Nr. 40/2020 S. 2953 ZIP 2020 S. 64 Nr. 33 FAAAH-59552
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