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OLG Zweibrücken Beschluss v. - 3 W 41/20

Gesetze: ZPO § 42 Abs 2, ZPO § 227 Abs 1 S 1

Leitsatz

1. Die Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung kann ausnahmsweise die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte.

2. Ein solch offensichtlicher Grund kann darin gesehen werden, dass u.a. der Termin in einem recht frühen Stadium der sog. Corona-Pandemie hätte stattfinden sollen und der Verlegungsantrag mit der jeweiligen Lungenvorerkrankung sowohl des beklagten Rechtsanwalts, dessen persönliches Erscheinen angeordnet war, als auch seines Prozessbevollmächtigten begründet wurde.

3. Ein Prozessbevollmächtigter, der sich angesichts einer fortdauernden Pandemielage andauernd wegen seiner gesundheitlichen Situation an der Wahrnehmung von Gerichtsterminen gehindert sieht, wird Vorsorge für eine Vertretung zu treffen haben.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:POLGZWE:2020:0702.3W41.20.00

Fundstelle(n):
NJW-RR 2020 S. 1325 Nr. 21
NWB-Eilnachricht Nr. 40/2020 S. 2955
PAAAH-59433

Preis:
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OLG Zweibrücken, Beschluss v. 02.07.2020 - 3 W 41/20

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