Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Solidaritätszuschlag in 2020 verfassungsgemäß
Das FG Nürnberg hat sich mit Urteil vom - 3 K 1098/19, NWB KAAAH-57965 (Rev. eingelegt, BFH-Az.: IX R 15/20) zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags im Jahr 2020 geäußert.
Im Entscheidungsfall war Folgendes strittig: Mit dem an den Kläger gerichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid setzte die Finanzverwaltung für 2020 auch den Solidaritätszuschlag fest. Der Kläger begehrte eine Reduzierung des Solidaritätszuschlags auf 0 € mit dem Hinweis darauf, dass die „Aufbauhilfen“ für die neuen Bundesländer in 2019 ausgelaufen seien. Da nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG Ergänzungsabgaben nur zur Abdeckung von Bedarfsspitzen erhoben werden dürften, verbiete dieser Ausnahmecharakter eine immerwährende Erhebung. Auch die Haushaltssituation gebiete keine weitergehende Erhebung. Da der Solidaritätszuschlag nur dem Bundeshaushalt zufließe, sei das vom Grundgesetz vorgesehene Finanzierungssystem empfindlich gestört.
Diesen verfassungsrechtlichen Bedenken schloss sich das FG Nürnberg nicht an. Da gegen diese Entscheidung die Revision zugelassen wurde, ist davon auszugehen, dass sich die Gerichtsbarkeit weiterhin mit dieser Rechtsfrage zu beschäftigen haben wird.
Hinzuweisen ist da...BGBl 2019 I S. 2115BStBl 2020 I S. 15