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Track 18-20 | Zweites Corona-Steuerhilfegesetz: Die neuen Verlustverrechnungsmöglichkeiten im Überblick
Der Gesetzgeber hat mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz die Obergrenze für den Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG temporär erhöht. Gleichzeitig wurden zwei neue Normen in das EStG aufgenommen, wonach mögliche Verlustsituationen in 2020 bereits frühzeitig im Besteuerungsprozess bei der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 und vorläufig bei der Veranlagung für 2019 berücksichtigt werden können. Wir machen Sie mit den Neuerungen vertraut.
Als Anregung für das Gespräch mit Ihren Mandanten stellen wir Ihnen jetzt die aktuellen Neuerungen bei der Berücksichtigung von Verlusten vor.
Der Gesetzgeber hat mit dem „Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz” die Obergrenze für den Verlustrücktrag temporär erhöht. Gleichzeitig wurden zwei neue Normen in das Einkommensteuergesetz aufgenommen. Danach können mögliche Verluste in 2020 bereits frühzeitig im Besteuerungsprozess berücksichtigt werden. Bei der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 und vorläufig bei der Veranlagung für 2019. Diese gesetzlichen Regelungen lösen das Schreiben des Bundesfinanzministeriums aus April 2020 ab.
Die Höchstgrenze zur Berücksichtigung eines Verlustrücktrags nach § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG wurde von 1 Mio. € auf 5. Mio. € verfünffacht....