Die am 00.00.1945 geborene Klägerin war während ihrer Erwerbstätigkeit seit 1968 bei der T Krankenversicherung a.G. privat kranken- und später auch pflegeversichert. Mit Bescheid der Kaufmännischen Krankenkasse vom 17.05.2000 wurde sie aufgrund einer Reduzierung ihrer Arbeitszeit von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit. Im Jahre 2006 wurde die Klägerin arbeitslos und bezog von der Beklagten im Zeitraum vom 01.03.2006 bis zum 31.05.2007 zunächst Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Die Beklagte bewilligte auch Leistungen für Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung, begrenzte diese jedoch auf diejenige Beitragshöhe, die ohne die Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht für eine gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung maßgeblich gewesen wäre. Nach verschiedenen Rechtsstreitigkeiten zwischen der Klägerin und der Beklagten über die Höhe des Arbeitslosengeldes bewilligte die Beklagte der Klägerin mit bestandskräftigem Änderungsbescheid vom 19.07.2010 i.G.d. Widerspruchsbescheids vom 13.08.2010 für den Zeitraum vom 01.03.2006 bis 31.05.2007 Krankenversicherungsbeiträge i.H.v. monatlich 144,64 EUR und Beiträge zur Pflegeversicherung i.H.v. monatlich 17,32 EUR. Für den Zeitraum vom 01.06.2007 bis zum 29.02.2008 bewilligte die Beklagte der Klägerin einen Gründungzuschuss zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit nach § 57 SGB III in der bis zum 31.07.2007 geltenden Fassung (a.F.) in Höhe von monatlich 830,70 EUR. Aufgrund aufgelaufener Beitragsrückstände kündigte die T Versicherung gegenüber der Klägerin das private Krankenversicherungsverhältnisses mit Wirkung zum 31.05.2007.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): VAAAH-58903
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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 29.01.2015 - L 9 AL 232/14
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