BSG Beschluss v. - B 12 AL 1/15 B

Instanzenzug: S 35 AS 241/08

Gründe:

I

1In dem ihrem Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) und der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin für die Zeit vom bis die Übernahme eines höheren Teils der Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung (§ 207a SGB III idF des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom , BGBl I 2848) von der beklagten Bundesagentur für Arbeit (BA). Diesen Anspruch hat sie erstmals im Rahmen eines gegen das Jobcenter geführten Berufungsverfahrens (L 19 AS 2091/12, nach Aufhebung des in dieser Sache ergangenen Beschlusses durch das BSG und Zurückverweisung der Sache an das LSG Nordrhein-Westfalen: L 19 AS 816/14) gerichtlich geltend gemacht. Das die zweitinstanzliche Klage gegen die BA abgetrennt und an einen für die Aufgaben der BA zuständigen Senat des Gerichts abgegeben. Der nunmehr für die abgetrennte Klage zuständige 9. Senat des LSG Nordrhein-Westfalen hat zwei Anträge der Klägerin auf Gewährung von PKH abgelehnt (Beschlüsse vom und ). Auf die ihr am zugestellte Terminsmitteilung über die mündliche Verhandlung am hat die Klägerin mit Schreiben vom und darauf hingewiesen, dass sie wegen ihres schlechten Gesundheitszustands nicht am Termin teilnehmen könne. Ein ärztliches Attest könne sie wegen fehlender Krankenversicherung nicht vorlegen. Sie "erwarte ... ein berufungsfähiges Urteil." Mit dem angefochtenen Urteil vom hat das LSG Nordrhein-Westfalen "die im früheren Berufungsverfahren (L 19 AS 2091/12) gegen die Bundesagentur für Arbeit erhobene Klage" abgewiesen und die Revision nicht zugelassen, da die erstmals im Berufungsverfahren erhobene Klage unzulässig gewesen sei.

2Die Klägerin hat mit privatschriftlichem Schreiben vom gegen das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen "Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision" eingelegt und für das Beschwerdeverfahren PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts, sinngemäß des Rechtsanwalts M. (S 3 f des Schreibens), beantragt. Zur Begründung hat sie auf die von ihr geäußerte Erwartung eines "berufungsfähigen Urteils" im Falle einer erneuten "Verurteilung ohne Anhörung" hingewiesen. Ferner rügt sie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 GG), die unterbliebene Ladung bestimmter als Zeugen benannter Personen, das Fehlen der "Urakte" in der Verhandlung, gravierende Falschangaben zu ihrer Person im Urteil. Insbesondere sei sie entgegen den Behauptungen des LSG nicht kranken- und pflegeversichert. Hierzu nimmt sie auf mehrere Anlagen zu ihrem Schreiben Bezug.

II

3Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von PKH wie auch auf die Beiordnung von Rechtsanwalt M. sind abzulehnen. Hierüber entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 127 Abs 1 S 1 ZPO).

4Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 114, 121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG ua nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn die Klägerin kann nach der erkennbaren Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach mit ihrem Begehren (= Revisionszulassung) nicht durchdringen. Die Würdigung des Akteninhalts und des Vorbringens der Klägerin bietet bei der gebotenen summarischen Prüfung - entgegen den Erfordernissen - keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass nach Beiordnung eines Rechtsanwalts einer der Revisionszulassungsgründe des § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG mit Erfolg dargelegt werden kann.

5Anhaltspunkte für eine über den Fall der Klägerin hinausgehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder eine Divergenz (Zulassungsgründe nach § 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG) sind nicht zu erkennen. Zugleich erscheint es ausgeschlossen, dass ein Verfahrensmangel als Zulassungsgrund mit Erfolg dargelegt werden könnte. Weder aus dem Vortrag der Klägerin noch aus den Akten ist ein solcher entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens ersichtlich, der nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte für eine Verletzung der Justizgrundrechte des Art 103 GG, auch nicht des Anspruchs der Klägerin auf die Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art 103 Abs 1 GG und § 62 SGG. Zwar kann es einen Verfahrensmangel darstellen, wenn das LSG trotz des Terminsverlegungsantrags eines wegen Krankheit an der Teilnahme am Termin verhinderten Beteiligten den Termin in dessen Abwesenheit durchführt (vgl nur Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 784 mwN). Einen solchen Verlegungsantrag hat die Klägerin jedoch nicht gestellt, sondern ausdrücklich ihre Erwartung eines "berufungsfähigen Urteils" zum Ausdruck gebracht. Dass das LSG dem hiermit sinngemäß gestellten Antrag auf Zulassung der Revision nicht gefolgt ist, stellt keinen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG dar, sondern ist Anlass der Beschwerde der Klägerin und Gegenstand des vorliegend hierüber zu führenden Verfahrens. Ebenso wenig kann den Akten ein förmlicher - zumindest sinngemäßer - Beweisantrag auf Vernehmung der von ihr benannten Personen entnommen werden. Dieser ist jedoch nach § 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG Voraussetzung einer zulässigen Rüge der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 103 SGG). Soweit sich die Klägerin mit dem Hinweis auf eine vermeintlich nicht bestehende Kranken- und Pflegeversicherung gegen die Beweiswürdigung des LSG wendet, kann die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien Beweiswürdigung) nicht gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG).

6Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist daher abzulehnen. Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

III

7Die von der Klägerin bereits selbst eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen ist unzulässig; sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Klägerin konnte die Beschwerde, worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG).

8Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.

9Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Fundstelle(n):
AAAAF-71023