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Strafbarkeitsrisiken bei Fremdwährungsgeschäften
Handlungsbedarf für Berater und Mandanten
Steuerpflichtige vertrauen in der Praxis häufig auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der steuerlichen Reportings ihrer Banken. Diese beschränken sich aber häufig nur auf die der Abgeltungsteuer unterliegenden Einkünfte aus Kapitalvermögen. Erlöse aus Fremdwährungsgeschäften führen dagegen zu Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. von § 23 EStG und sind dann nicht in den steuerlichen Reportings enthalten. Vertraut der Steuerpflichtige auf die Vollständigkeit der steuerlichen Bescheinigung seiner Bank und unterlässt er Angaben zu Erlösen aus Fremdwährungsgeschäften, begeht er eine Steuerhinterziehung. Den Steuerberater trifft die Pflicht, die Bescheinigungen der Banken zu prüfen, im Zweifel den Mandanten nach Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften zu fragen und zur Erlangung von Straffreiheit den Weg einer Selbstanzeige aufzuzeigen. Vor diesem Hintergrund besteht sowohl für den Berater als auch den Mandanten Handlungsbedarf.
Der Steuerpflichtige muss Gewinne und Verluste aus Fremdwährungsgeschäften selbst ermitteln, da diese nicht in den steuerlichen Reportings der Banken enthalten sind.
Wer Angaben zu Einkünften von mehr als 600 € aus Fremdwährungsgeschäften in seiner Steuererklärung unterlässt, setzt sich dem Vorwurf einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung aus.
Voraussetzung einer wirksamen Selbstanzeige über Einkünfte aus Fremdwährungsgeschäften mit strafbefreiender Wirkung ist die Beachtung des Vollständigkeitsgebots.
I. Steuerrechtlicher Hintergrund
Devisentermingeschäfte können die Verpflichtung der Vertragsparteien zum Gegenstand haben, zwei vereinbarte Währungsbeträge zu einem zukünftigen Zeitpunkt zu einem vorher festgelegten Terminkurs auszutauschen. Kommt es zur Lieferung des Fremdwährungsbetrags und tauscht der Käufer diesen innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Devisentermingeschäfts in eine andere Währung um, führt dies zu einem privaten Veräußerungsgeschäft i. S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Gleiches gilt, wenn am Fälligkeitstag ein auf Euro lautendes Konto des Käufers mit dem Kaufpreis belastet wird und ihm gleichzeitig der Euro-Betrag gutgeschrieben wird, welcher der auf Termin gekauften Fremdwährung entspricht.
Erträge aus privaten Veräußerungsgeschäften unterfallen jedoch nicht der Abgeltungsteuer und sind deshalb in den Steuerbescheinigungen der Banken nicht enthalten. Banken sind auch nicht verpflichtet, im Rahmen des steuerlichen Reportings Angaben zu Fremdwährungsgeschäften zu machen.
Gerade bei großen Depots besteht somit das Risiko der Unvollständigkeit der Steuerbescheinigung, das bei ungeprüfter Übernahme in die Steuererklärung auch zu einem strafrechtlichen Risiko werden kann.