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IWB Nr. 18 vom Seite 726

Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen nach dem FKAustG

Thomas Rennar, Dipl.-Finw. (FH), Hannover

I. Hintergrund

[i]Das Gesetz stammt bereits aus 2015In den letzten Jahren haben sich gerade grenzüberschreitender Steuerbetrug und Steuerhinterziehung zu einer erheblichen Herausforderung für die Steuerverwaltungen entwickelt. Daher wurde das Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (sog. Finanzkonten-InformationsaustauschgesetzFKAustG) geschaffen, das am in Kraft trat (vgl. BGBl 2005 I S. 2531).

[i]Automatischer wechselseitiger Datenaustausch der Staaten über Finanzkonten in SteuersachenNach den Vorgaben des FKAustG sind Informationen über Finanzkonten in Steuersachen grds. bis zum zwischen dem BZSt und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates erstmals automatisch auszutauschen. Dem BZSt sind hierzu die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten elektronisch im Wege der Datenfernübertragung bis zum zu übermitteln (vgl. :015, NWB MAAAH-41085).

II. Fristverlängerung zum FKAustG durch COVID-19 und GWG-Registrierungspflicht

Aufgrund [i]Fristverlängerung für Kreditinstitute bis zum 31.10.2020 und für Staaten bis zum 31.12.2020 der gegenwärtigen COVID-19-Pandemie haben sich die am automatischen Austausch teilnehmenden Staaten jedoch darauf verständigt, einen automatischen Finanzkonten-Informationsaustausch für den Meldezeitraum 2019...

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