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FG Bremen Beschluss v. - 1 V 16/20 (3)

Gesetze: DBA Niederlande Art. 22 Abs. 1 Buchst. a S. 1, DBA Niederlande Art. 22 Abs. 1 Buchst. b, DBA Niederlande Art. 22 Abs. 1 Buchst. c, AStG § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, AStG § 1 Abs. 5, AStG § 8 Abs. 2, AStG § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a, AStG § 20 Abs. 2, BsGaV § 1, EStG § 34c Abs. 6, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1

Ernstliche Zweifel am Vorliegen passiver Einkünfte im Sinne von Art. 22 Abs. 1 Buchst. c DBA-Niederlande in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a AStG bei freiberuflicher Tätigkeit einer in Deutschland ansässigen natürlichen Person in einer Betriebsstätte in den Niederlanden

Leitsatz

1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob eine in Deutschland ansässige natürliche Person, die in einer Betriebsstätte in den Niederlanden freiberufliche Dienstleistungen erbringt, passive Einkünfte im Sinne von Art. 22 Abs. 1 Buchst. c DBA NL in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a AStG erzielt.

2. § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a AStG nimmt seinem Wortlaut nach nur solche Dienstleistungen aus den aktiven Tätigkeiten aus, für deren Erbringung sich eine ausländische Gesellschaft einer an ihr beteiligten unbeschränkt steuerpflichtigen Person (oder einer nahestehenden Person) bedient. Eine Ausweitung dieser Ausnahme auf Einkünfte, die ein Einzelunternehmer aus Dienstleistungen in seiner ausländischen Betriebsstätte erzielt, lässt sich dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a AStG auch über den Verweis in Art. 22 Abs. 1 Buchst. c DBA NL nicht zwingend entnehmen. Insbesondere spricht hierfür nicht die Gesetzesbegründung zum Jahressteuergesetz 2010 zur Einfügung des § 20 Abs. 2 Satz 2 AStG.

Fundstelle(n):
PAAAH-58769

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FG Bremen, Beschluss v. 25.05.2020 - 1 V 16/20 (3)

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