1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob eine in Deutschland ansässige natürliche Person, die in einer Betriebsstätte in den Niederlanden
freiberufliche Dienstleistungen erbringt, passive Einkünfte im Sinne von Art. 22 Abs. 1 Buchst. c DBA NL in Verbindung mit
§ 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a AStG erzielt.
2. § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a AStG nimmt seinem Wortlaut nach nur solche Dienstleistungen aus den aktiven Tätigkeiten aus,
für deren Erbringung sich eine ausländische Gesellschaft einer an ihr beteiligten unbeschränkt steuerpflichtigen Person (oder
einer nahestehenden Person) bedient. Eine Ausweitung dieser Ausnahme auf Einkünfte, die ein Einzelunternehmer aus Dienstleistungen
in seiner ausländischen Betriebsstätte erzielt, lässt sich dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a AStG auch über den
Verweis in Art. 22 Abs. 1 Buchst. c DBA NL nicht zwingend entnehmen. Insbesondere spricht hierfür nicht die Gesetzesbegründung
zum Jahressteuergesetz 2010 zur Einfügung des § 20 Abs. 2 Satz 2 AStG.
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FG Bremen, Beschluss v. 25.05.2020 - 1 V 16/20 (3)
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