Nachträgliches Bekanntwerden von Tatsachen/Beweismitteln nach § 173 Abs. 1 AO
Grobes Verschulden wegen fehlender Einspruchseinlegung
Leitsatz
1. Maßgeblicher Zeitpunkt, ob der Behörde entscheidungserhebliche Tatsachen/Beweismittel nachträglich im Sinne des § 173 AO
bekannt geworden sind, ist der Zeitpunkt des Erlasses des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides. Schließt sich ein Einspruchsverfahren
an, kommt es auf den Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung an, wenn eine erneute Sachprüfung durchgeführt wurde.
Das ist bei einem wegen Verfristung als unzulässig zurückgewiesenen Einspruch nicht der Fall.
2. Ein grobes Verschulden im Sinne des § 173 Abs.1 Nr. 2 Satz 1 AO kann auch darin bestehen, dass es der Steuerpflichtige
unterlässt, gegen einen Steuerbescheid Einspruch einzulegen, obwohl sich ihm innerhalb der Einspruchsfrist die Geltendmachung
von der Behörde bisher nicht bekannten Tatsachen hätte aufdrängen müssen.
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