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FG München Urteil v. - 7 K 1943/19

Gesetze: EStG § 31 S. 3, EStG § 70 Abs. 2, AO § 155 Abs. 4, EStG § 173 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 367 Abs. 2 S. 1

Nachträgliches Bekanntwerden von Tatsachen/Beweismitteln nach § 173 Abs. 1 AO

Grobes Verschulden wegen fehlender Einspruchseinlegung

Leitsatz

1. Maßgeblicher Zeitpunkt, ob der Behörde entscheidungserhebliche Tatsachen/Beweismittel nachträglich im Sinne des § 173 AO bekannt geworden sind, ist der Zeitpunkt des Erlasses des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides. Schließt sich ein Einspruchsverfahren an, kommt es auf den Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung an, wenn eine erneute Sachprüfung durchgeführt wurde. Das ist bei einem wegen Verfristung als unzulässig zurückgewiesenen Einspruch nicht der Fall.

2. Ein grobes Verschulden im Sinne des § 173 Abs.1 Nr. 2 Satz 1 AO kann auch darin bestehen, dass es der Steuerpflichtige unterlässt, gegen einen Steuerbescheid Einspruch einzulegen, obwohl sich ihm innerhalb der Einspruchsfrist die Geltendmachung von der Behörde bisher nicht bekannten Tatsachen hätte aufdrängen müssen.

Fundstelle(n):
XAAAH-58762

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FG München, Urteil v. 05.06.2020 - 7 K 1943/19

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