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Keine Mitteilungspflicht gem. §§ 138d ff. AO für hybride Gestaltungen
Entfallen deren Meldungen wegen § 4k EStG-RefE?
Ohne die Details einer Mitteilungspflicht nach den §§ 138d ff. AO vor Augen würde wohl jeder steuerliche Berater vermuten, dass für hybride Gestaltungen als Inbegriff aggressiver Steuerplanung eine Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen nach diesen Vorschriften besteht. Diese erste Einschätzung könnte jedoch in Frage gestellt werden, wenn berücksichtigt wird, dass künftig durch die Einführung des § 4k EStG-RefE (Betriebsausgabenabzug[sverbot] für Besteuerungsinkongruenzen) im Rahmen des ATAD-Umsetzungsgesetzes die steuergünstigen Effekte hybrider Gestaltungen weitgehend neutralisiert werden. Wenn der Vorteil der Abziehbarkeit der Zahlungen jedoch gem. § 4k EStG-RefE entfällt, stellt sich die Frage, ob hybride Gestaltungen dann noch einer Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Gestaltungen unterliegen können.
Im Anwendungsbereich des § 4k EStG-RefE sind hybride Gestaltungen von der Mitteilungspflicht gem. §§ 138d ff. AO ausgenommen.
Bei den sechs Ausnahmen vom Betriebsausgabenabzugsverbot nach § 4k EStG-RefE kommt es regelmäßig ebenfalls zu keiner Mitteilungspflicht.
Von der Nachmeldeverpflichtung sind jedoch diejenigen hybriden Gestaltungen erfasst, bei denen Aufwendungen mit einer Besteuerungsinkongruenz bis zum entstanden sind.