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Entwurf eines JStG 2020 – Teil 3: Änderungen des ErbStG
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2892Am hat die Bundesregierung den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 beschlossen (vgl. hierzu BR-Drucks. 503/20). Mit Art. 28 des Regierungsentwurfs werden auch zahlreiche Änderungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) angegangen.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
[i]Vermächtnis, das infolge der Annahme nicht ausgeschlagen werden kann Erwerbe von Todes wegen in Abfindungsfällen (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 ErbStG-E): Vor dem Hintergrund der Maßgeblichkeit des Zivilrechts für das Erbschaftsteuerrecht wird klargestellt, dass die Abfindung für ein angenommenes Vermächtnis gewährt wird, das wegen der Annahme nicht mehr ausgeschlagen werden kann.
Zugewinngemeinschaft/Ausgleichsforderung (§ 5 Abs. 1 Satz 6 ErbStG-E): [i]Minderung der abzugsfähigen fiktiven AusgleichsforderungZwecks Vermeidung einer Doppelbegünstigung (steuerfreie Zugewinnausgleichsforderung/ Steuerbefreiungen beim Endvermögen) wird § 5 Abs. 1 ErbStG in dem Sinne ergänzt, dass die abzugsfähige fiktive Ausgleichsforderung gemindert wird.
Steuererstattungsansprüche/Steuerschulden (§ 10 Abs. 1 Satz 3 ErbStG-E): [i]Ansatz der Erstattungsansprüche trotz späterer rechtlicher EntstehungDie Neufassung der Norm führt im Ergebnis dazu, dass sowohl die das Todesjahr des Erblassers betreffenden Steuererstattungsansprüche anzusetzen als auch die Steuerschulden abzuziehen sind.
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