Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Fokus: BFH-Urteil zu Vollstreckungsmaßnahmen und Covid-19
Der BFH hat Folgendes beschlossen: Das BMF-Schreiben „Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung des Coronavirus Covid-19/SARS-CoV-2“ vom ist nicht auf Vollstreckungsmaßnahmen anzuwenden, wenn diese bereits vor der Bekanntgabe des Schreibens durchgeführt wurden ( (AdV), NWB CAAAH-57382; Pressemitteilung Nr. 38/2020 v. ; Vorinstanz: ).
Ein in der EU ansässiges Unternehmen hatte erhebliche Steuerschulden, die bereits im Jahr 2019 steuerlich festgesetzt wurden. Deutschland wurde deshalb von einem EU-Staat ersucht, Vollstreckungen bezüglich der Antragstellerin durchzuführen. Das deutsche Finanzamt nahm daher zur Vollstreckung der Steuerschulden Pfändungen durch den Erlass von Pfändungs- und Einziehungsverfügungen im Februar 2020 gegen mehrere Banken in Deutschland vor.
Gegen diese Pfändungs- und Einziehungsverfügungen wendet sich die Antragstellerin mit Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung. Dabei argumentierte sie, dass sie aufgrund der Corona-Pandemie erhebliche Einnahmeausfälle zu erleiden hatte und deshalb aufgrund des Vollst...BStBl 2020 I S. 262