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Goldfinger-Modell: Kein Wahlrecht zur Einnahmen-Überschussrechnung
(1) Ein an einer Personengesellschaft deutschen Rechts vergleichbaren Gesellschaft luxemburgischen Rechts beteiligter Gesellschafter ist gem. nrkr. Urteil des Hessischen NWB BAAAH-56302 (EFG 2020 S. 1115, BFH-Az.: I R 48/19) bereits nach § 140 AO i. V. mit luxemburgischen Recht verpflichtet, seinen Gewinn im Inland durch Bestandsvergleich zu ermitteln. (2) Jedenfalls aber ist eine Einnahmen-Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG ausgeschlossen, wenn die Gesellschaft im Ausland tatsächlich Bücher geführt und Abschlüsse gemacht hat.