Einheitliche Gewinnermittlung bei Beteiligung eines inländischen
Mitunternehmers an einer buchführungspflichtigen ausländischen
Personengesellschaft.
Leitsatz
Ein im Inland ansässiger Gesellschafter einer ausländischen Personengesellschaft, die gewerbliche Einkünfte erzielt und die
aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist Bücher zu führen oder die es freiwillig tut, ist nicht befugt seinen Gewinn
nach § 4 Abs. 3 S. 1 EStG durch Einnahme-Überschuss-Rechnung zu ermitteln.
Das Erfordernis der einheitlichen Gewinnermittlung erstreckt sich auch auf ausländische Buchführungen, die im Wesentlichen
den Grundsätzen deutschen Rechts entsprechen. Die Möglichkeit den Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung zu ermitteln besteht
nicht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2020 S. 1115 Nr. 16 EStB 2020 S. 408 Nr. 10 KÖSDI 2020 S. 21885 Nr. 9 StuB-Bilanzreport Nr. 18/2020 S. 730 BAAAH-56302
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 22.08.2019 - 10 K 1143/14
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