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StuB Nr. 18 vom Seite 727

Kurzarbeitergeld und Aufstockung

WP/StB Dr. Norbert Lüdenbach, Düsseldorf

I. Sachverhalt

Coronabedingt kann U seine Arbeitnehmer seit April 01 nur noch in Kurzarbeit beschäftigen. Nach der Kurzarbeitergeldverordnung (KugV) i. V. mit §§ 95 ff. SGB III besteht Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Die Arbeitsausfälle wurden bei der Bundesagentur für Arbeit rechtzeitig angemeldet.

Außerdem kann sich der Arbeitgeber nach § 2 Abs. 1 KugV die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld von ihm allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung erstatten lassen. Auch diese Anträge hat U fristgerecht gestellt.

Aufgrund einer Betriebsvereinbarung gleicht U den nach Kurzarbeitergeld verbliebenen Verdienstausfall durch Aufstockungsbeträge zum Kurzarbeitergeld aus.

Das Geschäftsjahr des U endet am . Die vorgenannten Maßnahmen werden voraussichtlich bis zum Jahresende 01 andauern.

II. Fragestellung

Wie hat U im Jahresabschluss zum

  • Kurzarbeitergeld,

  • Sozialversicherungserstattung und

  • Aufstockungsbeträge

zu bilanzieren?

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