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Sächsisches FG Urteil v. - 6 K 75/16 EFG 2020 S. 548 Nr. 7

Gesetze: InsO § 35 Abs. 2, InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1, ZPO § 811 Nr. 5

Umsatzsteuer als Masseverbindlichkeit

Duldung der gewerblichen Tätigkeit des Schuldners durch den Insolvenzverwalter

Leitsatz

1. Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit des Schuldners nach der Insolvenzeröffnung fallen nach § 35 InsO in die Insolvenzmasse, während die damit im Zusammenhang stehenden Ausgaben und Verbindlichkeiten sich nur dann gegen die Insolvenzmasse richten, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 InsO erfüllt sind.

2. Die Duldung der gewerblichen Tätigkeit des Schuldners durch den Insolvenzverwalter erfüllt nicht das Merkmal der „Verwaltung” im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

3. Die Arbeitskraft des Schuldners gehört nicht zur Insolvenzmasse.

4. Die Umsatzsteuer aus der Erwerbstätigkeit von Personen, die durch ihre Arbeit und mit Hilfe von nach § 811 Nr. 5 ZPO unpfändbaren Gegenständen steuerpflichtige Leistungen erbringen – hierzu zählen auch Bauunternehmer (soweit ihre persönliche Arbeit die Hauptsache ist) – zählt nicht nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu den Masseschulden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2020 S. 548 Nr. 7
FAAAH-57971

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Sächsisches FG, Urteil v. 20.10.2017 - 6 K 75/16

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