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AGG | Unternehmerfreiheit und Altersdiskriminierung
Zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 AGG) – hier wegen des Alters – kann sich ein Unternehmer auch im Anwendungsbereich des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots des AGG auf seine Unternehmerfreiheit berufen und somit wirtschaftliche Ziele anführen. Die wechselseitigen Interessen in Form der Realisierung dieser unternehmerischen Handlungsfreiheit auf der einen und des Schutzes vor Diskriminierung (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG) [i]Zur Anwendung des AGG im Arbeitsverhältnis, Jesgarzewski, NWB 11/2020 S. 768auf der anderen Seite sind in einen angemessenen Ausgleich zueinander zu bringen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, inwieweit dem Benachteiligten die Ungleichbehandlung zumutbar und inwieweit er auf die Leistung – hier einen Ferienaufenthalt in einem Wellnesshotel – angewiesen ist.
Die Altersbeschränkung für Gäste eines Wellness...