NWB Nr. 37 vom Seite 2713

§ 8 Abs. 4 EStG-E – eine verpasste Chance?

Michael Seifert | Steuerberater, Dipl.-Finanzwirt (FH), Troisdorf, ist Inhaber einer kooperierenden Steuerberatungskanzlei

Entgeltumwandlung und Zusatzlohn: Gesetzgebung kontra BFH

Durch die Corona-Pandemie ergeben sich wirtschaftliche Folgen, deren Ausmaße gegenwärtig kaum absehbar sind. Durch staatliche Maßnahmen wie z. B. die Gewährung von Übergangsgeldern bzw. Soforthilfen oder die Zahlung von Kurzarbeitergeld soll den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie entgegengewirkt werden. Es bedarf weiterer kreativer Beschlüsse zur Sicherung von Arbeitsplätzen, gerade zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen. Diese sollten sicherstellen, dass Mitarbeiter eine unveränderte Nettoauszahlung erhalten und Arbeitgeber von Lohnnebenkosten entlastet werden. Eine Chance auf eine kreative Regelung hat das Bundeskabinett verpasst. Die Kabinettfassung des JStG 2020 definiert in § 8 Abs. 4 EStG-E, was unter einer Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu verstehen ist. Vor allem die Reduzierung von Arbeitslohn zugunsten künftiger steuerbegünstigter Arbeitgeberleistungen (Entgeltumwandlungen) wird gesetzlich verwehrt. Dies ist fatal, weil die Zulassung solcher Gestaltungen Lohnnebenkosten bei gleichzeitiger Nettolohnerhaltung reduzieren und Arbeitsplätze hierdurch gesichert werden könnten.

Die Neuregelung stellt eine Reaktion des Gesetzgebers auf unliebsame BFH-Entscheidungen (z. B. , BStBl 2020 II S. 106) dar. Nach Auffassung des BFH ist der ohnehin geschuldete Arbeitslohn derjenige, den der Arbeitgeber verwendungsfrei und ohne eine bestimmte Zweckbindung leistet. Zusätzlicher Arbeitslohn liegt vor, wenn dieser verwendungs- bzw. zweckgebunden neben dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zugewendet wird. Das Erfordernis der Zusatzleistung bezieht sich auf den Zeitpunkt der jeweiligen Lohnzahlung. Setzen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den „ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ für künftige Lohnzahlungszeiträume zunächst arbeitsrechtlich wirksam herab, verwehrt dies nicht die Möglichkeit, die vorherige Reduzierung durch eine anschließende verwendungsgebundene und steuerbegünstigte Zusatzleistung auszugleichen.

Die Finanzverwaltung beurteilt Entgeltumwandlungen anders. Sie hat die BFH-Rechtsprechung mit einem Nichtanwendungserlass ( BStBl 2020 I S. 222) belegt. Dieser kommt in allen noch offenen Fällen zur Anwendung. Dass die BFH-Rechtsprechung dies bis zur Verabschiedung eines Nichtanwendungsgesetzes ebenso beurteilen wird, ist zu bezweifeln. Und hier sind wir wieder beim Zeitplan zum JStG 2020. Die Gesetzesverkündung im BGBl ist erst im Dezember 2020 zu erwarten, jedoch soll § 8 Abs. 4 EStG am Tag nach der Verkündung und dann rückwirkend für das Gesamtjahr 2020 zur Anwendung kommen.

Für vor 2020 liegende Jahre sollten sich in Haftung genommene Arbeitgeber auf die günstige BFH-Rechtsprechung berufen. Auch Haftungszeiträume ab dem bis zur Gesetzesverkündung könnten hiervon erfasst werden.

Michael Seifert

Fundstelle(n):
NWB 2020 Seite 2713
MAAAH-57801