BGH Beschluss v. - 5 StR 451/18

Vergewaltigung: Anwendung bzw. Androhung von Gewalt

Gesetze: § 177 Abs 5 Nr 1 StGB, § 177 Abs 5 Nr 2 StGB

Instanzenzug: Az: 5 KLs 24/17

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:
Entgegen der Auffassung des Landgerichts war bereits das mit nicht ganz unerheblicher Krafteinwirkung verbundene Festhalten der beiden Opfer als Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB zu qualifizieren. Bei der Tat 2 kommt hinzu, dass der Angeklagte die Nebenklägerin auf ein Bett drückte und sich auf sie legte, so dass diese sich dem ihr körperlich überlegenen Angeklagten nicht entziehen konnte (vgl. , NStZ 2011, 456, 457; vom - 2 StR 153/02, NStZ-RR 2003, 42, 43). Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass § 177 Abs. 5 Nr. 2 StGB eine qualifizierte Drohung, nämlich eine mit Gefahr für Leib oder Leben, voraussetzt. Denn das Erfordernis einer qualifizierten Drohung ist der Ausgleich dafür, dass tatsächliche Gewalt regelmäßig eingriffsintensiver ist als das bloße Inaussichtstellen eines Übels (LK-Hörnle, StGB, 12. Aufl., § 177 Rn. 33).
Es gibt keinen Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber den Gewaltbegriff mit der Neufassung des § 177 StGB einschränken wollte (vgl. BT-Drucks. 18/9097 S. 27). Die Rechtsprechung zu § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF ist mithin heranzuziehen (vgl. insofern auch MüKo-StGB/Renzikowski, 3. Aufl., § 177 Rn. 106; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 177 Rn. 64; BeckOK/Ziegler, StGB, Stand , § 177 Rn. 32 f.).
Der Angeklagte ist durch den Rechtsfehler allerdings nicht beschwert.
Mutzbauer     
        
Sander     
        
Schneider
        
König     
        
Köhler     
        

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:121218B5STR451.18.0

Fundstelle(n):
OAAAH-57767