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Begriffsklärungen zur Berechnung der nicht abzugsfähigen Schuldzinsen
BFH schafft Klarheit bei der Auslegung des Gewinns und der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben
[i]Eggert, Berechnung nicht abzugsfähiger Schuldzinsen, BBK 23/2018 S. 1093 NWB MAAAH-01184 Die Ermittlung der nicht abzugsfähigen Schuldzinsen ist kein ganz einfaches Thema. Sie wurde aber in der Vergangenheit von Seiten der Finanzverwaltung unnötig erschwert, indem eindeutige Begriffe nochmals ausgelegt wurden. Als Folge davon wurde die Berechnung nach § 4 Abs. 4a EStG in der Praxis häufig nur noch mittels Tabellenkalkulationen oder Programmeingaben vorgenommen. Der BFH hat in seinem aktuellen Urteil in erfreulicher Klarheit zumindest die Begriffsverwirrung beendet.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Gesetzliche Regelung
Überentnahmen [i]Überentnahmen = Gewinn zzgl. Einlagen abzgl. Entnahmenliegen bekanntlich vor, wenn die Entnahmen den Gewinn zzgl. der Einlagen übersteigen. Das Gesetz formuliert in § 4 Abs. 4a Sätze 2 und 3 EStG wie folgt:
„Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.“
Es [i]Keine Erläuterungen im Gesetzwird im Gesetz mehrfach der Begriff des Gewinns verwendet, ohne dass dieser im Absatz 4a definiert würde, und auch die Worte Einlagen und Entnahmen müssen für sich stehen und werden ohne weitere Modifikation, Einschränkung oder Erweiterung verwendet. S. 885
II. Definition des Gewinns
[i]Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich Aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 4 Abs. 4a EStG ist es notwendig, dass zunächst der Begriff des Gewinns definiert wird. Diese Definition fehlt nicht etwa in § 4 EStG, sondern steht im Absatz 1. Dort ist gleich in Satz 1 zu lesen, der Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.
[i]BFH, Urteil v. 3.12.2019 - X R 6/18 NWB MAAAH-51168 Der BFH beschreibt dies mit den Worten „Der Gewinnbegriff in § 4 Abs. 4a EStG entspricht dem allgemeinen Gewinnbegriff in § 4 Abs. 1 EStG.“ Dem ist eigentlich nichts hinzuzufügen. Dennoch soll die Begründung des BFH, da sie offenbar erforderlich gewesen ist, zumindest in drei Punkten wiedergegeben werden: