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BBK Nr. 23 vom Seite 1093

Berechnung nicht abzugsfähiger Schuldzinsen

Handlungsempfehlungen zu neuen Entwicklungen in der Rechtsprechung und der Finanzverwaltung

Wolfgang Eggert

[i]Hallerbach, Die Behandlung von Verlusten im Zusammenhang mit § 4 Abs. 4a EStG, NWB 44/2018 S. 3220 NWB WAAAG-97544 Den in § 4 Abs. 4a EStG geregelten nicht abzugsfähigen Schuldzinsen wurden durch zwei Urteile neue Aufmerksamkeit zuteil: Zum einen hat der BFH eine von der Finanzverwaltung deutlich abweichende Berechnung im Fall von Verlusten verlangt, worin ihm das BMF nun folgt. Zum anderen bezweifelt ein Finanzgericht die uneingeschränkte Anwendung des § 52 Abs. 6 Satz 6 EStG, wonach die Berechnung am mit einem Wert von Null beginnen muss.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Gesetzliche Regelung

[i]Schmidt/Lemke/ Leyh, Betrieblicher Schuldzinsenabzug – Eingeschränkter Schuldzinsenabzug – Zinsschranke, Grundlagen NWB YAAAE-57242 Nach § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG sind Schuldzinsen teilweise nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt wurden. Diese ergeben sich, wenn die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen in einem Wirtschaftsjahr übersteigen (§ 4 Abs. 4a Satz 2 EStG).

Beispiel 1

Im 01 neu gegründeten Einzelunternehmen des A wurde ein Gewinn von 50.000 € erzielt. Die kurzfristigen Schuldzinsen betragen 6.800 €. Entnommen wurden 68.000 €, eingelegt 4.200 €.

Lösung 1

[i]Maßstab: Entnahmen im Vergleich zu Einlagen und GewinnDie Überentnahmen berechnen sich wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Entnahmen
68.000 €
Gewinn
50.000 €
Einlagen
4.200 €
54.200 €
54.200 €
Überentnahmen
13.800 €S. 1094

In die Berechnung [i]Berücksichtigung der Vorjahregehen auch noch die Über- und Unterentnahmen des Vorjahres saldierend ein. Von diesem Saldo...

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