BMF - BStBl 2002 I 152

Grundsteuerliche Behandlung von Straßen, Wegen und Plätzen

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder betr. Grundsteuerliche Behandlung von Straßen, Wegen und Plätzen

Vom

1. Grundsteuerbefreiung wegen Benutzung für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GrStG (nur bei inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts)

1.1 Bei Straßen, Wegen und Plätzen, die der Öffentlichkeit ohne besondere Zulassung zur bestimmungsgemäßen Nutzung zur Verfügung stehen, liegt ,,bestimmungsgemäßer Gebrauch durch die Allgemeinheit'' vor (§ 3 Abs. 2 GrStG; Abschnitt 10 GrStR). Dieser Grundbesitz ist daher wegen Benutzung für einen ,,öffentlichen Dienst oder Gebrauch'' von der Grundsteuer befreit (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 GrStG).

Befreit sind auch die Parkflächen auf Straßen, Wegen und Seitenstreifen, auf denen das Parken nur zeitlich begrenzt erlaubt ist (Kurzzeitparkplätze). Das Gleiche gilt für Zonen mit Anwohnerparkrechten.

1.2 Nicht befreit sind gebührenpflichtige öffentliche Parkplätze und Parkhäuser (einschließlich Parkpaletten, Tiefgaragen sowie ,,Park and Ride''-Plätze). Hier liegt kein ,,öffentlicher Dienst oder Gebrauch'' (§ 3 Abs. 3 GrStG), sondern ein Betrieb gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts vor ( BStBl II S. 793). Dies gilt selbst dann, wenn der Parkraum jedermann zur Verfügung steht und die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt.

1.3 Die Grundsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG bleibt hiervon unberührt.

2. Grundsteuerbefreiung für Verkehrsflächen nach § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG; BStBl 2002 II S. 54 (bei allen Eigentümern)

2.1 Nach § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG sind die ,,dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze'' von der Grundsteuer befreit. Nicht hierunter fallen Parkhäuser, Parkpaletten und Tiefgaragen. Für die Grundsteuerbefreiung ist es ohne Bedeutung, ob die Straßen, Wege und Plätze nur gegen eine Gebühr oder ein privatrechtliches Entgelt benutzt werden können. Abschnitt 18 Abs. 1 letzter Satz GrStR ist insoweit nicht mehr anzuwenden.

2.2 Ein Grundstück dient dem öffentlichen Verkehr, wenn es der Öffentlichkeit zugänglich ist, d. h. ohne Beschränkung auf einen bestimmten, mit dem Verfügungsberechtigten in enger Beziehung stehenden Personenkreis benutzt werden kann. Das ist nicht der Fall beim Betriebshof eines Verkehrsunternehmens, der zwar dem Personenverkehr dient, aber nicht der Öffentlichkeit zugänglich ist.

Ohne Bedeutung sind Einschränkungen, die sich aus dem Wesen und der Art des Verkehrs ergeben. So sind Fußgängerzonen dem Fußgängerverkehr und Parkplätze dem Autoverkehr vorbehalten; Anlagen für den Güterumschlag dienen dem öffentlichen Güterverkehr.

2.3 Die Grundsteuerbefreiung ist ausgeschlossen für Grundstücke, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, jedoch einem gewerblichen Zweck dienen (z. B. Parkplätze, die für Zwecke eines Warenhaus- oder Gastronomiebetriebs unterhalten werden), es sei denn, das Grundstück ist durch Widmung und Indienststellung zu einer (rechtlich) öffentlichen Sache geworden ( BStBl 1989 II S. 302, und vom , a. a. O.).

3. Unterhaltung von Parkplätzen und Parkhäusern als unentbehrliche Hilfstätigkeit zur Verwirklichung des begünstigten Zwecks

3.1 Die Befreiung nach den §§ 3 und 4 GrStG tritt nur ein, wenn der Grundbesitz für den steuerbegünstigten Zweck unmittelbar benutzt wird (§ 7 Satz 1 GrStG). Eine unmittelbare Benutzung für einen bestimmten begünstigten Zweck liegt vor, wenn dieser auf dem Grundstück verfolgt wird. Es genügt aber auch, dass auf dem Grundstück nur eine Hilfstätigkeit zur Verwirklichung des begünstigten Zwecks ausgeübt wird, sofern diese hierfür unentbehrlich ist (Abschnitt 31 Abs. 1 GrStR). Als eine solche Hilfstätigkeit ist auch die Unterhaltung von Parkplätzen und Parkhäusern anzusehen, die zur unentgeltlichen Nutzung für Bedienstete und Besucher bestimmt sind und die zu dem Grundbesitz gehören, auf dem der begünstigte Zweck verfolgt wird. Dies gilt auch für Parkplätze und Parkhäuser, die bewertungsrechtlich nicht zur wirtschaftlichen Einheit des steuerbefreiten Grundbesitzes gehören, wenn zwischen ihnen und dem Grundbesitz ein enger räumlicher Zusammenhang besteht.

3.2 Eine unentbehrliche Hilfstätigkeit zur Verwirklichung des begünstigten Zwecks kann nicht mehr angenommen werden bei Parkplätzen und Parkhäusern, die jedermann gegen Gebühr oder privatrechtliches Entgelt zur Verfügung stehen. Gleiches gilt für Stellplätze, die an Bedienstete oder Studierende vermietet werden.

4. Schlussbestimmungen

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder. Er tritt an die Stelle des Erlasses vom (BStBl I S. 989).

Finanzministerium Baden-Württemberg

G 1108/6

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen

34 - G 1108 - 13 - 50275

Senatsverwaltung für Finanzen Berlin

III B 16 - G 1108 - 1/01

Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg

32 - G 1108 - 2/01

Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen

G 1108 - 130

Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg

51 - G 1108 - 06/97

Hessisches Ministerium der Finanzen

G 1108 A - 23 - II B 23

Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern

IV 340 - G 1108 - 6/01

Niedersächsisches Finanzministerium

G 1103 - 6 - 34 1

Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen

G 1108 - 34 - V A 6

Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz

G 1103/G 1108 A - 447

Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten Saarland

B/5 - 3 - 1/2002 - G 1108

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen

35 - G 1108-8/9 - 1366

Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt

44 - G 1108 - 6

Der Minister für Finanzen und Energie des Landes Schleswig-Holstein

VI 311 - G 1108 - 045

Thüringer Finanzministerium

G 1108 A 1 - 02 - 203 (S)

BMF v. -


Fundstelle(n):
BStBl 2002 I Seite 152
TAAAA-76869