Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Berechtigung zum Vorsteuerabzug bei Einbindung in ein Umsatzsteuerbetrugsmodell
Der 1. Strafsenat des BGH hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein „Wissen“ bzw. „Wissen-Müssen“ des Leistungsbeziehers um die Einbindung in ein Umsatzsteuerbetrugssystem vorliegt, so dass er kein Recht auf Vorsteuerabzug nach der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache „Kittel und Recolta Recycling“ () bzw. in der Rechtssache „Italmoda“ () besitzt. Da der BGH auch auf die ab geltende Vorschrift des § 25 f UStG bei seiner Entscheidung Bezug nimmt, lassen sich zudem im Hinblick auf die Auslegung dieser Bestimmung Rückschlüsse ziehen. Des Weiteren nimmt der BGH dazu Stellung, zu welchem Zeitpunkt dieses Wissen bzw. Wissen-Müssen vorzuliegen hat.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Für die Beantwortung der Frage, ob die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG vorliegen, ist nicht auf den Zeitpunkt der Abgabe der Steueranmeldung, in welcher der Vorsteuerabzug vorgenommen wird, sondern auf den Zeitpunkt der Ausführung der entsprechenden Lieferung bzw. sonstigen Leistung an den die Vorsteuer hieraus geltend machenden Unternehmer abzustellen.
Insofern entfällt der Vorsteuerabzug, wenn...