Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Der abkommensrechtliche Begriff der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Der sachliche Anwendungsbereich von DBA
Der sachliche Anwendungsbereich von DBA ist i. d. R. auf Steuern vom Einkommen und vom Vermögen beschränkt (s. Art. 2 OECD-MA 2017). Ohne Weiteres werden die „klassischen“ Einkommen-, Körperschaft- und Vermögensteuern erfasst. In der jüngsten Vergangenheit sind auf nationaler, aber auch auf europäischer Ebene neuartige Steuern diskutiert oder sogar schon eingeführt worden, die u. a. der Bekämpfung von BEPS oder der Finanzierung der Folgekosten der Corona-Krise dienen sollen. Beispielhaft seien die sog. Digitalsteuer oder eine einmalige „Corona-Vermögensabgabe“ genannt. Der Beitrag nimmt zunächst eine allgemeine Bestimmung des abkommensrechtlichen Begriffs der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vor und geht dann der Frage nach, ob Steuerinnovationen der in Rede stehenden Art ebenfalls unter diesen Begriff und damit in den sachlichen Anwendungsbereich von DBA fallen.
Der abkommensrechtliche Begriff der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, der den sachlichen Anwendungsbereich der weitaus meisten DBA markiert, ist abkommensautonom und weit auszulegen.
Die in jüngster Zeit diskutierten bzw. zum Teil bereits eingeführten neuartigen Steuern zur Bekämpfung von BEPS oder zur Finanzierung der Corona-Folgekosten werden als „Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art“ vom sachlichen Anwendungsbereich der DBA erfasst.
Die zur Bekämpfung von BEPS vorgeschlagenen bzw. eingeführten neuartigen Steuern laufen aufgrund des abkommensrechtlichen Betriebsstättenprinzips weitgehend leer; sie können letztlich nur auf der Grundlage eines Treaty Override erhoben werden.