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Keine Verzinsung eines Erstattungsbetrags nach dem StraBEG
Ein auf der Grundlage des StraBEG vom (BGBl 2003 I S. 2928) an das FA gezahlter und später teilweise wieder erstatteter Betrag unterliegt nicht der Verzinsung nach § 233a AO (Bezug: § 10 Abs. 1 StraBEG; § 233a AO).
§ 233a AO sieht die Verzinsung von Nachzahlungen und Erstattungen der dort enumerativ aufgeführten Steuerarten vor und zielt damit darauf ab, Zinsvor- und -nachteile im Verhältnis Steuergläubiger und Steuerschuldner auszugleichen. Die Norm geht also von zwei gleichwertigen, gegenläufigen Verzinsungsmöglichkeiten aus, d. h. Zinsvorteile können sich zugunsten wie zuungunsten des Steuerschuldners ergeben. Derartige gegenläufige Verzinsungsmöglichkeiten sind im Anwendungsbereich des StraBEG nicht gegeben. Der BFH bestätigte aufgrund einer am Wortlaut sowie an der Systematik sowie am Sinn und Zweck des § 233a AO orientier...