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Bilanzierung | Auflösung einer § 6b-Rücklage bei Verschmelzung
Wird ein Unternehmen, das eine Rücklage nach § 6b EStG gebildet hat, am letzten Tag der vierjährigen Reinvestitionsfrist des § 6b Abs. 3 EStG verschmolzen, ohne dass bis dahin eine Reinvestition erfolgt ist, so ist die Rücklage bei diesem Unternehmen als übertragendem Rechtsträger in der steuerlichen Schlussbilanz gewinnerhöhend aufzulösen – und nicht beim übernehmenden Rechtsträger.
Die [i]Gewinnermittlungsbilanz ist der Übertragungsbilanz gedanklich vorgeschaltet übertragende Gesellschaft hat zum Übertragungsstichtag eine Gewinnermittlungsbilanz aufzustellen, die der Übertragungsbilanz gedanklich vorgeschaltet ist. In der Gewinnermittlungsbilanz wird das Ergebnis der laufenden Geschäftstätigkeit bis zum steuerlichen Übertragungsstichtag ausgewiesen. Erfolgt die Umwandlung zum Buchwert, entspricht die Gewinnermittlungsbilanz der steuerlichen Übertragungsbilanz.
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